Das Bundesverwaltungsgericht nickt die Pferdesteuer ab

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 18. August entschieden, dass Gemeinden grundsätzlich zur Erhebung einer sogenannten „Pferdesteuer“ in Form einer örtlichen Aufwandssteuer berechtigt sind. Es bedürfe keines Revisionsverfahrens, um die Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit zu klären, weil die Maßstäbe hierfür bereits seit längerem geklärt seien. Die Entscheidung wurde erst heute veröffentlicht.

Die Kläger, die bereits vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) gescheitert waren, hatten sich im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gewandt, nachdem der VGH eine Revision nicht zugelassen hatte. Die Durchführung eines Revisionsverfahrens setzt in solchen Fällen aber (wenigstens) voraus, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, also nicht nur für die Beschwerdeführer.

Weil die Grundsätze zu örtlichen Aufwandssteuern aber bereits in ähnlichen Fällen (z.B. Hunde- oder Zweitwohnungssteuer) ausreichend geklärt seien, sahen die Richter keine Veranlassung, das Thema im Rahmen der Pferdesteuer nochmals aufzunehmen. Den Gemeinden stünde die Erhebung einer solchen Steuer durch verfassungsmäßige Grundlagen zu, deren Geltung nicht in Frage stünde. Daran ändere sich auch nichts, wenn die Gemeinden mit der Erhebung der Steuer (auch) das Ziel verfolgten, die Pferdehaltung insgesamt zu regulieren.

Entscheidung vom 18.08.2015, Aktenzeichen 5 C 2008/13.N

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