Die rechtswidrig ausgesetzten Enten

Die Inhaberin eines Jagdreviers in Lüdersburg (Landkreis Lüneburg, Niedersachsen) wehrte sich gegen eine Verfügung des Landkreises, die ihr das jährliche Aussetzen und anschließende Füttern mehrerer tausend Enten an Teichen des Reviers untersagte. Die Enten wurden im Frühjahr ausgesetzt, anschließend bis zur Jagdsaison gefüttert und danach in Jagden abgeschossen. Die Revierinhaberin führt einen Betrieb mit Golfplatz, Hotel sowie Land- und Forstwirtschaft.

Der Landkreis hat ihr das Aussetzen der Enten allerdings nicht etwa untersagt, weil das Aufziehen und Aussetzen der Vögel zur anschließenden Bejagung moralisch fragwürdig ist. Sondern, weil man sich um das Ökosystem der im Revier gelegenen Teiche Sorgen machte, die einen solchen unnatürlich hohen Entenbestand nicht verkraften würden. Der Klägerin wurde deshalb aufgegeben, keine Vögel mehr auszusetzen und ein Sanierungskonzept für die Teiche vorzulegen.

In letzter Instanz hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg nun entschieden, dass das Aussetzen so vieler Enten tatsächlich rechtswidrig sei. Allerdings sei es ebenfalls nicht rechtens, der Klägerin das Aussetzen der Enten pauschal zu verbieten – stattdessen habe die zuständige Behörde zu ermitteln, wieviele Enten zulässigerweise ausgesetzt werden könnten und nur darüber hinausgehendes Aussetzen zu verbieten. Zudem dürfe sie von der Klägerin kein Sanierungskonzept verlangen, sondern habe die notwendigen Maßnahmen selbst vorzugeben und anzuordnen.

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