Vorsicht: Franchisevertrag und Ausgleichsanspruch

Wenn Franchiseverträge enden, enden sie damit nicht selten auch im Streit. Ich habe Fälle erlebt, in denen sich die Beteiligten noch jahrelang mit Anwaltsschreiben und Prozessen überzogen, und nicht selten war am Ende der wirtschaftlich schwächere vollständig ruiniert. Und ja, das ist dann eigentlich immer der Franchisenehmer.

Insbesondere, wenn das Franchise die Führung eines Ladenlokals oder einer sonstigen Niederlassung vorsieht, stellt sich bei einem Ausstieg des bisherigen Franchisenehmers die Frage nach einer Fortführung dieses Geschäfts und der Ãœbernahme von Kunden. In vielen Verträgen ist der Franchisenehmer zur Ãœbergabe der Standorte verpflichtet, je nach Lage aber nicht unbedingt zur Ãœbertragung eines Kundenstammes. Denn: Bei Präsenzgeschäften muss man einen Kundenstamm nicht übergeben, es entsteht eine sogenannte „faktische Ãœbernahme“, weil es sich überwiegend um Laufkundschaft handelt (die den Laden besucht, nicht konkret den Franchisenehmer).

Daher wird auch schon lange gerichtlich über viele Details solcher Ãœbergänge gestritten. Bislang (und leider auch vorerst weiterhin) ungeklärt ist die Frage, ob der Franchisenehmer in einer analogen Anwendung der Vorschriften über Handelsvertreter eine Entschädigung dafür verlangen kann, dass der übernehmende Franchisegeber (oder ein neuer Franchisenehmer) nach seinem Ausstieg von den bislang vorhandenen Kunden profitieren. Diese Kunden zu gewinnen und an das Geschäft zu binden war schließlich eine Leistung des Franchisenehmers, der Nachfolger setzt sich möglichweise in ein gemachtes Nest.

Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung die Forderungen eines Insolvenzverwalters zurückgewiesen, der für einen ehemaligen Franchisenehmer eine solche Entschädigung erstreiten wollte. Es handelte sich um eine Bäckerei, die im Rahmen einer Franchisekette betrieben wurde. Weil in dem Vertrag aber nicht ausdrücklich geregelt war, dass der Franchisenehmer bei Ausstieg auch seinen Kundenstamm übergeben muss, mochte ihm letztlich auch der BGH eine solche Entschädigung nicht zubilligen. Die Kernfrage, ob die Regelungen des Handelsgesetzbuches überhaupt analog in solchen Fällen angewendet werden können, ließ das Gericht mangels Entscheidungserheblichkeit leider aus.

Franchisenehmer sind generell gut beraten, sich vor Ausstieg aus einem Vertrag mit einem Rechtsanwalt darüber zu beraten, wie vorzugehen ist – denn vielfach sind die Verträge mit schwierigen Klauseln für diesen Fall bestückt und es drohen finanzielle Einbußen.

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