Schlechte Karten für Hundebesitzer in der Eigentumsgemeinschaft

Das Amtsgericht München ist der Auffassung, dass die Hundehaltung im Rahmen einer Eigentümergemeinschaft besondere Rücksichtnahmen erfordert und es deshalb auch angezeigt sein kann, dem Hund einen Maulkorb aufzuerlegen und ihm das Urinieren im gemeinschaftlichen Garten zu verbieten. Die Entscheidung ist von 2013, wurde aber erst jetzt veröffentlicht.

Im entschiedenen Fall hatten sich zwei Geschwister gestritten, die gemeinsam ein Haus bewohnen. Der Schäferhund der Schwester verhielt sich auffällig gegenüber dem Bruder und seiner Frau, die sich obendrein noch daran störten, dass der Hund im Garten sein Geschäft verrichten durfte. Das darf er nach dem Urteil des AG München deshalb nun nicht mehr und muss zudem auf dem Gelände einen Maulkorb tragen.

Zur Begründung führte das Gericht an, Risiken für die Kläger seien nur durch einen Maulkorb weitgehend auszuschließen. Den Hundehaltern sei außerdem zuzumuten, dass sie den Hund außerhalb des Grundstücks ausführen, damit er nicht in den Garten uriniert.

AG München, Urteil v. 07.11.2013, Az. 483 C 33323/12 WEG

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