Vom Schadensersatz für das tote Pferd

Zum Alltag in einer mit Pferderecht befassten Anwaltskanzlei gehört die Frage, was man als Einsteller gegen Stallbetreiber unternehmen könne, die das eingestellte Pferd falsch füttern oder versorgen. Oder: Wie man sie im schlimmsten Fall in die Haftung nehmen könne, wenn dem Pferd dadurch etwas passiert.

Immer wieder vermuten Einsteller, ihr Hofbetreiber biete den Pferden schlechtes Heu oder falsches Kraftfutter an, stelle die Tiere in schimmeliges Stroh oder miste nicht ordentlich. Alles Dinge, die in der Regel eindeutig als Verstoß gegen Vertragspflichten zu werten sind und gegen die man sich deshalb wehren sollte – wenn man es denn beweisen kann.

Denn das Landgericht Coburg hat jetzt klargestellt, dass Schadensersatz für Vertragsverstöße oder gar ein verstorbenes Pferd nur zu erwarten ist, wenn sich die Ursache und das Verschulden des Stallbetreibers zweifelsfrei nachweisen lassen. Genau das ist aber in vielen Fällen schwierig, wenn der Verdacht auf fehlerhafte Fütterung erst nach dem Tod des Pferdes aufkommt.

Kommt der Verdacht früher auf, ist Abwarten nicht nur der Gesundheit des Pferdes abträglich, sondern auch den juristischen Ansprüchen: den Schaden erstmal eintreten zu lassen, wird vom Gesetzgeber nämlich keineswegs honoriert. Im Gegenteil könnten der Pferdebesitzer dann erst recht auf seinem Schaden sitzen bleiben.

Es gilt also im Falle einer vermuteten Schlechtversorgung Beweise zu sichern und dann umgehend für Abhilfe zu schaffen – durch Rücksprache mit dem Stallbetreiber oder gar durch Wechseln des Stalls. Dieser Stallwechsel stellt in der Regel auch das größere Problem im Vergleich zum juristischen Vorgehen dar.

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