Das Bundesverwaltungsgericht hat am 18. August entschieden, dass Gemeinden grundsätzlich zur Erhebung einer sogenannten „Pferdesteuer“ in Form einer örtlichen Aufwandssteuer berechtigt sind. Es bedürfe keines Revisionsverfahrens, um die Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit zu klären, weil die Maßstäbe hierfür bereits seit längerem geklärt seien. Die Entscheidung wurde erst heute veröffentlicht. Read On…