Vorlaufatteste für Export von Zuchtrindern muss erteilt werden
Das Verwaltungsgericht Schleswig hat entschieden, dass das Kreisveterinäramt des Kreises Steinburg ein für den Transport von Zuchtrindern nach Marokko erforderliches tierärztliches Attest (Vorlaufattest) erteilen muss, auch wenn tierschutzrechtliche Bedenken hinsichtlich des Transportes in das Empfängerland bestehen. Der Antragsteller wollte 21 Zuchtrinder nach Marokko exportier und hatte in diesem Zusammenhang das für den Transport zur (innerdeutschen) Sammelstelle notwendige "Vorlaufzertifikat" beim Veterinäramt beantragt. Erst bei der Sammelstelle wird dann wiederum durch das örtlich zuständige Veterinäramt ein tierärztliches Attest für den Transport nach Marokko ausgestellt. Das Amt in Steinburg hatte das Vorlaufzertifikat mit Hinweis auf einen Erlass des Schleswig-Holsteinischen Landwirtschaftsministeriums abgelehnt, demzufolge Tiertransporte in Drittländer außerhalb der EU wegen tierschutzrechtlicher Bedenken bis zum 24. März des Jahres vorläufig ausgesetzt werden und auch keine Vorlaufatteste erteilt werden. Das Verwaltungsgericht hat Eilantrag des Antragstellers stattgegeben und den Kreis Steinburg im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, das beantragte Vorlaufattest zu erteilen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts