Archive for November, 2022

Dressur Studien live über die BVerfG-Entscheidung zu § 50 II TAMG

Mit Claudia Sanders von den Dressur-Studien habe ich mich über die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Tierarztvorbehalt bei der Anwendung von Humanhomöopathika unterhalten, die meine Kollegen Rechtsanwältin Daniela Müller und Dr. Oliver Herrmann in Karlsruhe erstritten haben.

Erleichterung für Tieheilpraktiker: Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes zum TAMG

Bodenseeregion: Streit um Pferdehaltung

In der Bodenseeregion sind seit sieben Jahren Pferde bekannt, die teilweise unzureichend mit Futter, Pflege und Versorgung versorgt werden. Der Fall ist dem Veterinäramt bekannt, jedoch sind die Hände der Behörde gebunden. Auf einer Weide stehen zwei Pferde, eines davon zeigt sichtbare Rippen. Eine zweite Koppel beherbergt acht Pferde, bei denen ebenfalls Rippen und Hüftknochen erkennbar sind. Der Besitzer der Tiere möchte keine Stellung zum Zustand der Pferde nehmen.

Das Veterinäramt erhielt vor etwa sieben Jahren erste Beschwerden hinsichtlich der Pferdehaltung, beanstandete Witterungsschutz, Fütterung, Versorgung und Pflege der Tiere. Seitdem wurden mehrere Kontrollen durchgeführt und Verbesserungsmaßnahmen eingefordert. Der Halter wurde beraten und einige Verstöße als Ordnungswidrigkeit geahndet. Nach den jeweiligen Anordnungen verbesserte sich die Tierhaltung, jedoch stellte sich langfristig keine Besserung der Situation ein.

Ein Tierhalteverbot gibt es erst bei erheblichen Verstößen über einen längeren Zeitraum und ohne Aussicht auf Besserung. Laut Landratsamt reichen die Beeinträchtigungen der Pferde nicht aus, damit das Veterinäramt über die bisherigen Maßnahmen hinaus tätig werden kann. Die Behörde kontrollierte zuletzt am 8. November und kündigte eine weitere Kontrolle an.

Tierarztvorbehalt für Humanhomöopathika im TAMG verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat mit heute veröffentlichtem Beschluss vom 29.09.2022 den Tierarztvorbehalt für die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger Humanhomöopathika bei Tieren für verfassungswidrig erklärt. Die Regelung in § 50 Abs. 2 des Gesetzes über den Verkehr mit Tierarzneimitteln und zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Tierarzneimittel vom 27. September 2021 (Tierarzneimittelgesetz – TAMG) verstößt gegen Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) und ist deshalb nichtig. Damit sind zwei Verfassungsbeschwerden gegen die Regelung, eines davon betreut von meinen Kollegen Rechtsanwältin Daniela Müller und Dr. Oliver Herrmann, erfolgreich.

Nach der bis zum 27. Januar 2022 geltenden Rechtslage war Personen, die nicht Tierärztinnen oder Tierärzte sind, die Anwendung jeglicher nicht verschreibungspflichtiger Humanarzneimittel bei Tieren, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, vorbehaltlos gestattet. Seit dem 28. Januar 2022 stellt § 50 Abs. 2 TAMG dies unter den Vorbehalt, dass die Arzneimittel von einer Tierärztin oder einem Tierarzt verschrieben oder abgegeben worden sind, und dass die Anwendung gemäß einer tierärztlichen Behandlungsanweisung erfolgt. Dieser so genannte Tierarztvorbehalt umfasst daher unter anderem die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger, hochpotenzierter Humanarzneimittel bei Tieren.

Gegen diese Regel wendeten sich die Verfassungsbeschwerden von zwei Tierheilpraktikerinnen, die eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG geltend machten. Darüber hinaus sahen sie eine Beschwerdeführerin auch als Tierhalterin in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Das Bundesverfassungsgericht gab dem in beiden Punkten Recht. Read On…

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In Kooperation mit Rechtsanwältin Daniela Müller - Tierkanzlei Bielefeld