Ab wann Lästern justiziabel wird (Dressur-Studien 02/2013)

Es gab Zeiten, da war es ziemlich schwierig, nach der Reitstunde am Nachmittag ein paar fiese Sätze über die Trainerin oder Mitreiter so zu platzieren, dass der Rest des Stalls bis zum Abendbrot davon Kenntnis hatte. Zum Glück hat dann jemand das Internet erfunden.

Deshalb haben sich Lästereien längst zu großen Teilen vom Reiterstübchen und dem Abreiteplatz zu Facebook und in Internetforen verlagert. Für die Opfer solcher Geschichten ist das eine nicht ganz undramatische Verschärfung: Denn während das an der Boxentür weitergequatschte Gerücht sich irgendwann nach dem Stille-Post-Prinzip verdünnt, bleiben Veröffentlichungen im Internet noch über lange Zeit auffindbar und verbreiten sich vor allem explosionsartig – per E-Mail oder „Like-Button” gehen Lästereien inzwischen schneller um die Welt als mit jedem anderen Medium.

Niedergeschriebene Gerüchte und Lästereien lassen sich andererseits häufig auch besser dokumentieren als die auf dem Hof weitergetratschte Geschichte. In beiden Fällen fragen sich die Betroffenen, ob und wie es Sinn hat, sich dagegen zu wehren, Gegenstand der Tratscherei zu sein.

Juristen unterscheiden zwischen Tatsachenbehauptungen („Sattler XY hat mir einen defekten Sattel verkauft“) und Meinungen („Ich fand den Reitunterricht bei XY nicht sehr angenehm“). Tratsch und Klatsch sind in den meisten Fällen eine ungesunde Mischung aus beidem – weshalb sich die Frage eines möglichen Eingreifens immer nur im Einzelfall und nach sorgfältiger Prüfung beurteilen lässt.

Bei Tatsachen ist die Sache ziemlich einfach: Sie müssen stimmen. Wer über jemand anderen unwahre Tatsachen verbreitet, kann juristisch belangt werden – in Form von Abmahnungen oder Klagen. Als Tatsachenbehauptung gelten Aussagen, die sich objektiv überprüfen oder belegen lassen – also beispielsweise, ein bestimmter Reitlehrer sei der teuerste im ganzen Landkreis. Auch die schnell dahingesagte Behauptung, ein Miteinsteller habe wieder einmal sein Pferd misshandelt, kann teuer werden, weil sich der Sachverhalt eventuell anhand von Zeugen aufklären lässt. Wenn diese dann nicht bestätigen, dass etwas vorgefallen ist, das sich nach verständiger Ansicht als Tierquälerei einstufen lässt, stehen Unterlassungsansprüche und Kostenersatz ins Haus.

Das Besondere: Die Richtigkeit solcher Behauptungen hat derjenige zu beweisen, der sie aufstellt. Allein die Veröffentlichung kann also bereits zu einer rechtlichen Streitigkeit und entsprechenden Kosten führen. Gerade in Zeiten von Facebook kann dieser Aspekt nicht oft genug betont werden: Denn jeder kann in der eigenen Timeline beobachten, dass viele Menschen dazu neigen, Veröffentlichungen anderer Benutzer ungeprüft zu veröffentlichen. Mittlerweile ein Klassiker in dieser Hinsicht: das alle paar Wochen wieder auftauchende Bild eines weißen Transporters und seiner Fahrer, die angeblich in Europa unterwegs sind, um Hunde und Katzen zu stehlen. Allein der Verdacht, das ausländische Nummernschild und eine emotionale Unterschrift reichen unzähligen Facebook-Nutzern aus, um das Bild zu „teilen” und so aus juristischer Sicht die Behauptung aufzustellen, die abgebildeten Menschen begingen Straftaten.

Dabei ist es gerade andersherum: Die Veröffentlichung solcher Fotos verletzt im Zweifel die Rechte der abgebildeten Menschen und kann für den einzelnen Facebook-Nutzer böse Folgen haben – eben weil sich die damit verbundene Behauptung im Zweifel nicht belegen lässt. Im Fall der ausländischen Transporterfahrer mag es höchst unwahrscheinlich sein, dass nach dem Teilen eine Abmahnung ins Haus steht. Ist dagegen von der Veröffentlichung ein benachbarter Hofbetreiber, ein Wettbewerber oder ein ungeliebter Stallnachbar betroffen, sieht die Sache schon anders aus. Hier kann der Weg von der Facebook-Timeline bis zum Eingangsstempel im Amtsgericht recht kurz sein.

Als Faustregel gilt deshalb: Veröffentlichen Sie nur Dinge, wenn Sie sicher sind, dass sie wahr sind: also im Zweifel nur, wenn Sie den Sachverhalt selbst überprüft haben.

Bei Meinungsäußerungen ist die Lage noch komplizierter. Sie sind als grundgesetzlich geschütztes Recht nicht justiziabel, solange sie nicht die Grenze zur Beleidigung oder Schmähkritik überschreiten. Während Sie also beispielsweise ungestraft sagen dürften, dass Sie die Leistungen einer bestimmten Trainerin nicht sehr beeindruckend fanden, wäre die gleiche Aussage verboten, wenn Sie sie damit ergänzen, dass Sie die Trainerin für eine „Schlampe“ halten. Überhaupt ist die ,,rote Linie” bei Kraftausdrücken in der Regel schnell überschritten.

Dennoch ist Kritik, auch deutliche Kritik, in der Regel zulässig, wenn sie sachlich bleibt und nicht offenkundig in erster Linie den Zweck verfolgt, jemandem zu schaden. In Schwierigkeiten kann hier beispielsweise geraten, wer nachweisbar unter Pseudonymen schlechte Bewertungen über Konkurrenten abgibt. Überhaupt sollten gerade Freiberufler und Gewerbetreibende vorsichtig damit sein, wie sie sich über andere Anbieter äußern, denn hier spielen schnell wettbewerbsrechtliche Aspekte eine Rolle.

Wirklich schwierig sind die Fälle, in denen sich eine Veröffentlichung nicht klar in die eine oder die andere Rubrik einteilen lässt. Das kommt in der Praxis ziemlich häufig vor und macht die Prognose, ob sich eine Veröffentlichung wirksam unterbinden lässt, im Einzelfall schwierig. Dieser Tage wurde eine Reitsporthändlerin bei mir vorstellig, die sich an Veröffentlichungen einer ehemaligen Kundin in einem Reitsportforum störte. Die Kundin verbreitete dort, die Händlerin habe ihr im Gegensatz zu anderen einen viel zu teuren und ungeeigneten Sattel „andrehen” wollen, weshalb sie von einem Einkauf dort abrate. Zudem seien ihr viele gleichartige Erfahrungen anderer Kundinnen bekannt.

Gerade der letzte Satz wird von Lästermäulern gern genutzt, um die Richtigkeit der eigenen Behauptungen zu unterstreichen – und erhöht das Risiko einer Abmahnung nicht unbeträchtlich. Denn während sich das Empfinden, es sei ein zu teurer Sattel empfohlen worden, zur Not noch als Meinungsäußerung vertreten lässt, könnte die Behauptung, auch anderen sei es so ergangen, vor Gericht überprüft werden: und gilt damit als Tatsachenbehauptung. Die „anderen enttäuschten Kunden” sollten also wirklich mit Namen und Anschrift bekannt sein, wenn es hart auf hart kommt.

Aber nicht in jedem Fall hat es Sinn, gegen kritische oder unfreundliche Veröffentlichungen im Internet vorzugehen. Naturgemäß empfindet der Adressat kritischer Worte den Sinngehalt meistens eindeutiger und aggressiver als ein unbefanger Leser. Schon deshalb sollte jeder, der sich an einer Veröffentlichung im Internet stört, nicht in der gleichen Minute zur Tat schreiten, sondern das Gelesene zunächst einmal sacken lassen. Vielleicht ist es einen Tag später schon nicht mehr so schlimm. Wenn doch, spricht einiges dafür, es nicht so stehen zu lassen.

Wäre es nicht überhaupt besser, einfach Bilder sprechen zu lassen und die ungeliebte Zicke aus dem Nachbarstall einfach mal mit einem Bild vom Dressurplatz bloßzustellen, wenn es wieder einmal nicht so recht mit dem Reiten klappen will? Zumindest Juristen würden sich vermutlich über diese Art der Arbeitsbeschaffung freuen. Denn unabhängig von der Aussage des Bildes dürfte im privaten Bereich bereits die ungefragte Veröffentlichung justiziabel sein – die hämische Bildunterschrift braucht es im Zweifel nicht einmal, damit die Sache für denjenigen teuer wird, der das Veröffentlichen zu verantworten hat.

Im Zweifel gilt daher auch bei Lästereien: Einfach mal die Klappe halten.

Dieser Beitrag stammt aus der Ausgabe 02/2013 der Dressur-Studien, die Sie hier erwerben können.

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