In der vorliegenden Entscheidung des Landgerichts Osnabrück ging es um die Klage einer Pferdebesitzerin gegen einen Tierarzt aufgrund fehlerhafter tierärztlicher Behandlung ihres Pferdes. Das Pferd verendete infolge der Behandlung, und es entstand ein Streit über den tatsächlichen Wert des Tieres, den die Klägerin als Schadensersatz geltend machte. Während die Klägerin den Wert des Pferdes auf 53.200 DM bezifferte, argumentierte der Beklagte, das Pferd sei maximal 30.000 DM wert gewesen. Zur Klärung des Sachverhalts wurden mehrere Sachverständigengutachten eingeholt.
Das Gericht kam nach sorgfältiger Prüfung der Gutachten und unter Einbeziehung der Argumente beider Parteien zu dem Schluss, dass der angemessene Wert des Pferdes bei 36.000 DM liege. Dabei folgte es insbesondere dem Obergutachten der Sachverständigen L., die einen überzeugenden Ansatz zur Ermittlung des Marktwertes wählte. Sie bezog sich auf die Verkaufserlöse bei Pferden im gleichen Alter und berücksichtigte dabei, dass ein Großteil der Pferde „ab Stall“ verkauft wird, wodurch Auktionskosten entfallen. Außerdem wurde ein Abschlag von 10 % für das Risiko unerkannter Gesundheitsmängel für angemessen erachtet.
Das Urteil wurde vom Landgericht Osnabrück am 3. September 2001 unter dem Aktenzeichen 9 O 2255/99 gefällt.