Das Amtsgericht (AG) München hat entschieden, dass der Halter zweier Pferde die Rechnung eines Tierarztes in voller Höhe begleichen muss. Der Veterinär hatte die Tiere wegen Lahmheit behandelt, doch der Halter bestritt die Diagnose und verweigerte die Zahlung. Das Gericht stellte klar: Ein Behandlungsfehler lag nicht vor, die Leistung war nicht wertlos (Urt. v. 14.11.2024, Az. 275 C 14738/24).
Streit um Diagnose und Behandlung
Im März 2022 behandelte ein spezialisierter Pferdetierarzt die beiden Pferde „Monty“ und „Striezi“. Er diagnostizierte einen strukturellen Schaden des Fesselträgers und leitete entsprechende Maßnahmen ein. Der Halter der Pferde hingegen war überzeugt, dass lediglich eine harmlose Flüssigkeitsansammlung vorlag und warf dem Tierarzt eine falsche Diagnose vor. Die Rechnung über 1.741,97 Euro wollte er deshalb nicht zahlen.
Gericht: Kein Heilungserfolg geschuldet, Behandlung war angemessen
Das AG München entschied zugunsten des Tierarztes. Ein tierärztlicher Behandlungsvertrag sei ein Dienstvertrag, bei dem keine Heilung, sondern eine fachgerechte Behandlung geschuldet werde. Dass die Behandlung aufgrund eines Fehlers völlig unbrauchbar gewesen sei, ließ sich nicht nachweisen.
Ein gerichtlich beauftragter Sachverständiger bestätigte, dass die Ultraschallbilder und klinischen Befunde des Tierarztes tatsächlich auf Schäden an den Fesselträgerstrukturen hindeuteten. Damit war die Diagnose nicht fehlerhaft, und die Behandlung entsprach dem medizinischen Standard. Der Halter muss daher die Rechnung begleichen.
Pferderecht: Regelmäßig Thema vor Gericht
Rechtsstreitigkeiten rund um Pferde sind keine Seltenheit. Neben tierärztlichen Behandlungsverträgen sorgen insbesondere Kaufverträge, Gesundheitsmängel und Haftungsfragen immer wieder für gerichtliche Auseinandersetzungen. Die Entscheidung des AG München verdeutlicht, dass Tierhalter bei Zweifeln an einer Behandlung zwar Gutachten einholen können – eine pauschale Zahlungsverweigerung ohne Nachweis eines Behandlungsfehlers ist jedoch nicht erfolgversprechend.