Anforderungen an Auskunftsersuchen der Steuerbehörden an Dritte

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Auskunftsersuchen der Steuerbehörden an andere Personen als die Beteiligten nur dann zulässig sind, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder diese keinen Erfolg versprechen.

Für eine solche Prognose bedarf es allerdings eines klar umrissenen und für die Besteuerung des Steuerpflichtigen erheblichen Sachverhalts, zudem müssen für den Steuerpflichtigen der Ermittlungszweck und das potentielle Ermittlungsergebnis erkennbar sein (BFH 10. Senat, Urteil vom 28.10.2020 – X R 37/18).

Im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen ist es unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, dass die Finanzbehörde auch bei Dritten, also nicht den Beteiligten, Auskünfte einholt, die für die Besteuerung relevant sind. Solche Auskunftsersuchen sind nicht selten, nicht immer werden aber die gesetzlichen Grenzen für solche Auskunftsersuchen eingehalten.

Dabei gibt es gute Gründe, solche Drittauskünfte zu beschränken. In erster Linie ist schon nicht unerheblich, dass der Ruf des Steuerpflichtigen durch solche Auskunftsanfragen bei Dritten Schaden nehmen kann. Bereits deshalb hält der BFH auch die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit eines solchen Verfahrens für zulässig. Neben dem Aspekt, dass Unbeteiligte nach Möglichkeit keinen Einblick in die steuerlich relevanten Verhältnisse des Steuerpflichtigen erhalten sollen, soll diesen Dritten aber auch Arbeit erspart werden. Schließlich müssen die Auskünfte ggfls. „erarbeitet“ werden, ohne dass dem eine entsprechende Entschädigung gegenüber steht.

Das Gesetz sieht daher in § 93 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung (AO) vor, dass solche Auskunftsersuchen an Dritte subsidiär (nachrangig) gegenüber der Sachverhaltsermittlung beim Steuerpflichtigen sein „sollen“. Der BFH hat in seiner Entscheidung nochmals darauf hingewiesen, dass eine „Soll“-Regelung eben der Regelfall ist, also nur unter begründeten Voraussetzungen von ihr abgewichen werden darf.

Er hat zudem deutlich gemacht, dass es nicht ausreicht, wenn Behörden eine „Erfolglosigkeit“ der Sachverhaltsaufklärung beim Steuerpflichtigen nur ohne Willkür prognostizieren – im Gegenteil muss die Annahme, eine solche Ermittlung werde ohne Ergebnis bleiben, substantiell und nachvollziehbar begründet werden.

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