Anfragen zu Maßnahmen nach dem Landeshundegesetz (LHundG)
In einem Fall handelt es sich um den Hund des Bruders des Anfragenden, der aufgrund eines Vorfalls als gefährlich eingestuft wurde. Der Hund hatte im Alter von 10 Monaten zwei Menschen angesprungen und minimal verletzt. Daraufhin wurden verschiedene Auflagen erteilt, wie Maulkorb- und Leinenpflicht, Hundeschule und ein Wesenstest. Die betroffenen Personen haben sich an diese Auflagen gehalten. Der erste Wesenstest wurde nicht bestanden, jedoch stellte sich heraus, dass der prüfende Tierarzt dies nicht hätte durchführen dürfen. Aus Kulanz wurde ein weiterer Test gewährt, der bestanden wurde. Trotzdem hat das Veterinäramt nun angeordnet, den Hund wegzunehmen. Es liegen schriftliche Gutachten von mehreren Gutachtern vor, die besagen, dass der Hund nicht gefährlich oder aggressiv ist.
Grundsätzlich können solche Anfragen erst nach Prüfung der vollständigen Unterlagen beantwortet werden. Es wird empfohlen, von Anfang an alle dokumentierten Informationen zum Fall zu sammeln und sorgfältig aufzubewahren. Zusätzlich ist es oft notwendig, Akten einzusehen oder Dokumente von Dritten anzufordern. In solchen Fällen ist es ratsam, rechtzeitig professionelle juristische Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um die bestmögliche Verteidigung für den betroffenen Hund und dessen Besitzer sicherzustellen.