Arbeitszeit muss künftig erfasst werden – BAG Urteil ist da

Das Bundesarbeitsgericht in Erfurt hat am 13.09.2022 entschieden, dass Unternehmen verpflichtet sind, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter zu erfassen. Das ergäbe sich aus der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) normierten Pflicht des Arbeitgebers zur Sicherung des Gesundheitsschutzes. Der Arbeitgeber habe daher auch hinsichtlich der geleisteten Arbeitszeit für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen, um die Arbeitszeit messen und erfassen zu können.

Arbeitsschutzgesetz gilt für alle Betriebe

Das Arbeitsschutzgesetz gilt für alle Betriebe in Deutschland, gleich, ob ein Betriebsrat besteht oder nicht. Damit sind nach der Lesart des BAG alle Unternehmen, gleich welcher Größe, verpflichtet, die Arbeitszeit künftig zu erfassen. In der Presseerklärung des BAG heisst es dazu: „Der Arbeitgeber ist nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann.“ Damit kommt diese Verpflichtung aufgrund des Urteils jetzt auf alle Betriebs zu, und zwar ohne jede gesetzliche Umsetzungsfrist („ab sofort“).

Auslöser der Entscheidung war eine Streitigkeit zwischen einem Arbeitgeber und einem Betriebsrat, bei dem es um die Frage des sog. Initiativrechts bei der Einführung von Neuregelungen ging. Dass sich daraus ein Grundsatzurteil hinsichtlich der Arbeitszeit entwickelte, hat offensichtlich nicht nur die Prozessparteien böse überrascht.

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