Das Kölner Anwaltsgericht hat entschieden, dass auch dann eine berufsrechtlich verbotene Umgehung des gegnerischen Anwalts handelt, wenn für ein Schreiben ein scheinbar „privater“ Briefbogen benutzt wird, aus dem aber die Bezeichnung „Rechtsanwalt“ ersichtlich ist.
Das Gericht urteilte – gut nachvollziehbar -, es käme hinsichtlich der Umgehung vor allem darauf an, wie ein vernünftiger Empfänger das Schreiben verstehe (Empfängerhorizont).