Auskunftsverlangen nach DSGVO kann rechtsmissbräuchlich sein

Die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nach Art. 12 DSGVO ist rechts­miss­bräuchlich, wenn es dem Anspruchsinhaber nur um Drohungen und Beleidigungen des Gegners und dessen Anwalt geht. Die DSGVO dient nicht der Ausübung von Schikane. Dies hat das Amtsgericht Pforzheim entschieden.

im entschiedenen Fall scheiterte der Anspruch am Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit, weil nach Meinung des Gerichts aus dem Gesamtzusammenhang deutlich werde, dass es dem Kläger vor allem darum gehe, das Auskunftsrecht aus Art. 12 DSGVO zu nutzen, um den Beklagten und dessen Prozessbevollmächtigten zu schikanieren. Die Schreiben des Klägers seien durchweg von sachfremden Drohungen, Verbalhornungen und Formalbeleidigungen gekennzeichnet. Die Schreiben lassen jede Auseinandersetzung in der Sache vermissen. Der Kläger habe eine destruktive Freude an der Auseinandersetzung, was das vorgeblich verfolgte Anliegen überlagert.

Amtsgericht Pforzheim, Urteil vom 05.08.2022 – 4 C 1845/21 –

Englisch:
The assertion of the right to information under Art. 12 GDPR is an abuse of rights if the claimant is only concerned with threats and insults of the opponent and his lawyer. The GDPR does not serve the purpose of harassment. This was decided by the Pforzheim Local Court.

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