Phishing-Opfer ohne Erstattungsanspruch gegen Bank
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Anwalt, der Phishing-Opfer wurde und 50.000 Euro verlor, keinen Erstattungsanspruch gegen seine Bank hat. Der Mann hatte über die pushTAN-App der Sparkasse erst die Erhöhung seines Überweisungslimits und dann eine hohe Überweisung freigegeben, was das Gericht als grob fahrlässig einstufte.
Grob fahrlässiges Handeln des Bankkunden
Das OLG kam zu dem Schluss, dass der Anwalt grob fahrlässig handelte, da er sowohl die Erhöhung des Limits als auch die Überweisung selbst freigegeben hatte. Die Bankkunden werden bei der Nutzung der pushTAN-App deutlich darauf hingewiesen, für welche Transaktion die TAN erstellt wird, und sind dazu angehalten, diese Anzeigen gründlich zu prüfen.
Berufliche Erfahrung des Anwalts als Faktor
Das OLG wertete die berufliche Qualifikation des Klägers als Anwalt als relevanten Faktor. Als juristisch erfahrener Bankkunde hätte er das Phishing erkennen müssen. Die Entscheidung des OLG ist bisher nicht rechtskräftig, der Anwalt hat bereits Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Unterschiedliche Entscheidungen in ähnlichen Fällen
In einem ähnlichen Fall hatte das Landgericht Köln grobe Fahrlässigkeit verneint, da der Betroffene zuvor mit dem Betrüger telefoniert und einen anderen Typ von Auftrag autorisiert hatte. Hier wurde dem Betrogenen ein Erstattungsanspruch gegen die Bank zugesprochen, was die Komplexität solcher Fälle und die Bedeutung individueller Umstände unterstreicht.