Zusammenfassung: Dieser Artikel untersucht, ob und inwieweit die Kosten für Umgangskontakte mit einem minderjährigen Kind einen sozialrechtlichen Mehrbedarf begründen können. Es wird diskutiert, wie das Jobcenter oder Sozialamt diese Kosten im Rahmen des sozialrechtlichen Bedarfs eines Leistungsempfängers behandelt.
Grundlagen der Kostenübernahme durch das Jobcenter
Die Kosten für Umgangskontakte mit einem minderjährigen Kind können grundsätzlich einen erhöhten sozialrechtlichen Bedarf für einen Leistungsempfänger darstellen. Dies bedeutet, dass Ansprüche gegenüber dem Jobcenter oder Sozialamt geltend gemacht werden können. Allerdings ist hierbei die Prüfung der Verhältnismäßigkeit wesentlich. Es muss abgewogen werden, inwieweit die Kosten tatsächlich notwendig sind, um das Wohl des Kindes und die Beziehung zwischen Elternteil und Kind zu unterstützen.
Die Beurteilung, ob ein Mehrbedarf als zur Sicherung des Existenzminimums angesehen werden kann, orientiert sich am Standard der herrschenden Lebensgewohnheiten unter Berücksichtigung einfacher Verhältnisse. Dies geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 26. Januar 2020 hervor. Dabei wird darauf geachtet, dass die Kosten in einem angemessenen Rahmen bleiben und das Existenzminimum des Leistungsempfängers nicht überschreiten.
Ein Mehrbedarf ist grundsätzlich unabweisbar, soweit er der Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums dient. Dies umfasst auch die Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen, insbesondere wenn es sich um das leibliche Kind des Antragstellers handelt. Das BSG stellt klar, dass in solchen Fällen ein besonderes und gelebtes Näheverhältnis besteht.
Verhältnismäßigkeit der Kosten für Umgangskontakte
Die Verhältnismäßigkeit der Kosten spielt eine entscheidende Rolle bei der Bewertung des Mehrbedarfs. Das Hessische Landessozialgericht hat in einem Urteil vom 22. November 2023 festgestellt, dass ein Bedarf zur Ausübung des Umgangs mit einem leiblichen Kind, der Kosten für bis zu sieben Fahrten täglich beinhaltet, nicht mehr der Sicherung des Existenzminimums dient und daher als unverhältnismäßig anzusehen ist. Solche übermäßigen Kosten können nicht vom Sozialleistungsträger übernommen werden.
Es wird auch berücksichtigt, ob der Bedarf teilweise durch das Jobcenter anerkannt wird und inwiefern er durch den im Regelbedarf enthaltenen Anteil für Verkehrsdienstleistungen abgedeckt werden kann. Nicht jeder Bedarf ist unabweisbar, insbesondere wenn er bereits teilweise durch andere Leistungen gedeckt wird.
In der Praxis bedeutet dies, dass Leistungsempfänger, die Kosten für Umgangskontakte mit ihrem minderjährigen Kind geltend machen, mit einer genauen Prüfung der Umstände und der Angemessenheit der Kosten rechnen müssen. Die Entscheidungen der Sozialgerichte zeigen, dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Bedürfnissen des Kindes und der finanziellen Realität des Leistungsempfängers gesucht wird.
Bedeutung für Betroffene und Ausblick
Für betroffene Elternteile bedeutet dies, dass sie sich bewusst sein müssen, dass nicht alle Kosten im Zusammenhang mit Umgangskontakten automatisch von sozialen Leistungsträgern übernommen werden. Die Entscheidungen der Sozialgerichte legen nahe, dass eine individuelle Prüfung der Umstände und der Notwendigkeit der Kosten erfolgt.
Die Rechtsprechung zeigt, dass die Würdigung des Einzelfalls entscheidend ist. Es gilt, die Rechte des Kindes auf Umgang mit dem nicht betreuenden Elternteil zu wahren, ohne dabei die finanzielle Leistungsfähigkeit des betreuenden Elternteils außer Acht zu lassen. Dies erfordert ein sorgfältiges Abwägen aller relevanten Faktoren.
Letztendlich ist die Frage des sozialrechtlichen Mehrbedarfs durch Umgangskontakte mit Kindern ein komplexes Thema, das eine differenzierte Betrachtung erfordert. Für eine individuelle Beratung und Unterstützung in diesem Bereich empfehlen wir, einen Beratungstermin unter https://nilsbecker.de/telefontermin zu vereinbaren.