Behörde darf Übernahme eines gefährlichen Hundes untersagen

Das Verwaltungsgericht in Mainz hatte über einen Fall zu entscheiden, der in der ordnungsbehördlichen Praxis zu gefährlichen Hunden häufiger vorkommen dürfte. Einem Hundehalter war die Haltung eines Hundes untersagt worden, der nach dem rheinland-pfälzischen Hundegesetz als gefährlich eingeordnet war.

Um einer Wegnahme zuvorzukommen, hatte der Mann das Tier an seinen Vater weitergegeben, der sich nun gegenüber der Behörde darauf berufen wolle, er habe ein berechtigtes Interesse an der Haltung des Hundes. Denn: Mit der Ãœbernahme werde verhindert, dass der Hund in einem Tierheim untergebracht werden müsse, und das stelle ein berechtigtes Interesse im Sinne des Gesetzes dar.

Mit dieser Ansicht scheiterte der Mann vor Gericht, weil die Richter die Auffassung vertraten, es handele sich um einen Umgehungsversuch, wenn der bisherige Tierhalter weiterhin in gleicher Weise Zugriff auf den Hund habe. Weil Vater und Sohn im gleichen Haus wohnen, sei dies konkret der Fall. Dem Vater wurde daher zu Recht die Haltung des Hundes untersagt, weshalb auch die anschließende Wegnahme rechtens war.

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