Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) oder eine Wohnungserbbauberechtigtengemeinschaft kann die Entsorgung herrenloser Schrottfahrräder auf dem Gemeinschaftsgrundstück beschließen. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt a.M. in einer Entscheidung aus Juli 2024 bestätigt. Der Fall verdeutlicht, welche Befugnisse die Gemeinschaft in Bezug auf die Regelung des Umgangs mit Sperrmüll hat und wo die Grenzen der individuellen Rechte der Mitglieder liegen.
Hintergrund des Falls
Im Mittelpunkt stand die Frage, ob ein Beschluss über die Beseitigung von Schrottfahrrädern zulässig sei. Konkret ging es um Fahrräder, die auf den Abstellflächen des Gemeinschaftseigentums abgestellt waren und offensichtlich keinen Eigentümern mehr zugeordnet werden konnten. Zwei Erbbauberechtigte wandten sich gegen den Beschluss der Gemeinschaft und argumentierten, dass dieser ihnen unzulässige Handlungspflichten auferlege.
Entscheidung des Gerichts
Das Amtsgericht Frankfurt a.M. bestätigte die Wirksamkeit des Beschlusses. Die Entsorgung herrenloser Schrottfahrräder sei eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung im Sinne von § 18 Abs. 2 WEG. Die Gemeinschaft habe das Recht, den grundsätzlichen Umgang mit Sperrmüll zu regeln, und die Entscheidung verstoße nicht gegen geltendes Recht.
Entscheidend sei dabei, dass der Beschluss nur Fahrräder betrifft, bei denen keine Eigentumsansprüche mehr geltend gemacht werden können und die als Sperrmüll zu betrachten sind. Der Beschluss beschränke sich auf die Schaffung einer klaren Regelung im Interesse der Gemeinschaft und sei damit rechtlich unbedenklich.
Keine unzulässigen Pflichten für Einzelne
Das Gericht stellte zudem klar, dass der Beschluss keine direkten Handlungspflichten für die einzelnen Mitglieder der Gemeinschaft begründe. Vielmehr regle er die grundsätzliche Vorgehensweise der Gemeinschaft, sodass kein Mitglied individuell zur Durchführung der Entsorgungsmaßnahmen verpflichtet sei.
Relevanz für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Wohnungseigentümergemeinschaften bei der Regelung von Angelegenheiten des Gemeinschaftseigentums durchaus Spielraum haben, insbesondere wenn es um den Umgang mit Sperrmüll geht. Dabei kommt es darauf an, dass die Beschlüsse transparent und im Einklang mit den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Verwaltung getroffen werden.
Fazit
Die Entsorgung von Schrottfahrrädern und vergleichbaren Gegenständen auf Gemeinschaftsflächen stellt in vielen Wohnanlagen eine Herausforderung dar. Die Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt a.M. zeigt, dass die Gemeinschaft hier Handlungsoptionen hat, ohne dass einzelne Eigentümer unzulässig belastet werden. Dies ist nicht nur aus rechtlicher Sicht bedeutsam, sondern trägt auch zur Wahrung eines gepflegten Erscheinungsbildes des Gemeinschaftseigentums bei.