Das Amtsgericht Saarbrücken hat in einer aktuellen Entscheidung das Zutrittsrecht des Vermieters zur Mietsache gestärkt. In dem Verfahren aus dem Jahr 2024 klagte eine Vermieterin auf Zugang zur Wohnung ihrer Mieterin, um den Zustand der Räumlichkeiten und einen möglichen Sanierungsbedarf zu prüfen. Das Gericht gab der Vermieterin recht und stellte klar, dass die Einschätzung des Mieters zur Notwendigkeit einer Sanierung für das Betretungsrecht unerheblich ist.
Zutrittsrecht des Vermieters nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch
Laut Urteil steht Vermietern gemäß §§ 555a Abs. 1, 555d Abs. 1 BGB das Recht zu, die vermietete Wohnung zu betreten, wenn dies zur Erhaltung des vertragsgemäßen Zustands erforderlich ist. Die Instandhaltungspflicht des Vermieters kann es notwendig machen, den Zustand der Wohnung regelmäßig zu prüfen – sei es persönlich oder durch beauftragte Fachkräfte wie Handwerker oder Gutachter.
Beurteilung der Sanierungsnotwendigkeit obliegt dem Vermieter
Nach Auffassung des Amtsgerichts kommt es nicht darauf an, ob der Mieter selbst einen Sanierungsbedarf sieht. Entscheidend ist vielmehr, dass der Vermieter berechtigt ist, den Zustand der Wohnung zu überprüfen, um eigenständig festzustellen, ob und welche Maßnahmen erforderlich sind. Dieses Zutrittsrecht ergibt sich aus der gesetzlichen Verpflichtung des Vermieters zur Instandhaltung der Mietsache.
Praktische Bedeutung für Mieter und Vermieter
Das Urteil verdeutlicht, dass Vermieter ihre Objekte regelmäßig inspizieren dürfen, um mögliche Mängel frühzeitig zu erkennen und zu beheben. Mieter wiederum sollten beachten, dass sie dem Vermieter oder beauftragten Dritten den Zutritt nicht verwehren dürfen, sofern ein berechtigter Anlass besteht. Bei Unklarheiten oder Konflikten über das Zutrittsrecht kann eine rechtliche Beratung sinnvoll sein.