In der Rechtssache VI R 26/19 hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 4. November 2021 entschieden, dass die Einkünfte einer GmbH & Co. KG aus der Haltung und Ausbildung von Pferden als Einkünfte aus gewerblicher Tierhaltung zu qualifizieren sind, wenn der Betrieb über keine hinreichende Futtergrundlage in Form von landwirtschaftlichen Nutzflächen verfügt.
Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, hatte sich auf den Ankauf, die Aufzucht, Ausbildung und den Verkauf von Pferden spezialisiert, verfügte jedoch über keine eigenen landwirtschaftlichen Flächen. Die Pferde wurden in Pensionstierhaltung untergebracht. Für das Jahr 2008 erklärte die Klägerin negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die das Finanzamt zunächst akzeptierte, nach einer Außenprüfung jedoch als Einkünfte aus gewerblicher Tierhaltung einstufte. Die Klägerin erhob daraufhin Klage gegen diese Neubewertung.
Der BFH bestätigte die Einschätzung des Finanzamtes und die vorinstanzliche Entscheidung des Finanzgerichts Münster. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass eine gewerbliche Tierhaltung vorliege, wenn kein landwirtschaftlicher Grundbesitz zur Futtergewinnung vorhanden sei. Die Einkünfte aus der Pferdehaltung und -ausbildung fallen somit unter § 15 Abs. 4 EStG, der den Ausgleich von Verlusten aus gewerblicher Tierhaltung mit anderen Einkunftsarten beschränkt.
Diese Entscheidung ist meines Erachtens angemessen, da sie die Intention des Gesetzgebers berücksichtigt, die landwirtschaftliche Tierzucht und Tierhaltung vor einer unfairen Konkurrenz durch industrielle Tierhaltung zu schützen. Zudem fördert sie die Transparenz und Gleichbehandlung im Steuerrecht.
Andererseits kann diese Entscheidung kritisch gesehen werden, da sie für Unternehmen, die in ähnlicher Weise agieren, steuerliche Nachteile mit sich bringt und möglicherweise innovative Geschäftsmodelle im Bereich der Tierzucht und -ausbildung hemmt. Dies könnte zu einer Einschränkung der unternehmerischen Freiheit führen.