Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine vorschnelle und unberechtigte Meldung an die Schufa einen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) darstellt und einen Anspruch auf immateriellen Schadensersatz begründen kann (Urt. v. 28.01.2025, Az. VI ZR 183/22). Eine betroffene Kundin erhält deshalb 500 Euro Entschädigung.
Hintergrund: Mobilfunkanbieter meldet Kundin voreilig an die Schufa
Die Klägerin hatte ihren Mobilfunktarif verlängert, diesen Vertrag jedoch kurz darauf widerrufen. Dennoch stellte ihr Anbieter weiterhin Rechnungen aus, die sie aufgrund des erklärten Widerrufs nicht beglich. Ohne dass die Forderung gerichtlich geklärt war, meldete der Anbieter die angeblich offenen Beträge bei der Schufa. Zwar wurde der Eintrag kurze Zeit später zur Löschung beantragt, doch erst nach zwei Jahren tatsächlich entfernt. In dieser Zeit litt die Kundin unter erheblichen Nachteilen, darunter eine verweigerte Kreditvergabe.
Gerichtsverfahren: Anspruch auf Schadensersatz bestätigt
Während das Landgericht Koblenz die Frau zunächst zur Zahlung der Beträge verurteilte und ihren Schadensersatzanspruch ablehnte, kam das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz zu einer anderen Bewertung: Die Meldung an die Schufa war datenschutzwidrig, da die Forderung nicht eindeutig feststand. Durch den Eintrag wurde die Kreditwürdigkeit der Kundin erheblich beeinträchtigt. Das OLG sprach ihr daher 500 Euro Entschädigung zu.
BGH bestätigt Entscheidung, aber korrigiert Begründung
Der BGH bestätigte das Urteil im Ergebnis, stellte jedoch klar, dass der immaterielle Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO keine abschreckende oder strafende Funktion habe. Es gehe ausschließlich um den Ausgleich des erlittenen Schadens. Eine höhere Entschädigung sei nicht gerechtfertigt, da der Klägerin kein schwerwiegenderer Schaden nachgewiesen werden konnte.
Datenschutzrechtliche Konsequenzen
Das Urteil verdeutlicht, dass Unternehmen nicht vorschnell Daten über angeblich säumige Kunden an Wirtschaftsauskunfteien weitergeben dürfen. Die unrechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten kann Schadensersatzansprüche begründen. Verbraucher, die von unberechtigten negativen Schufa-Einträgen betroffen sind, sollten ihre Rechte prüfen lassen.