Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass eine Telefonnummer nicht zwingend in die Widerrufsbelehrung eines Fernabsatzvertrags aufgenommen werden muss – sofern eine Postanschrift und eine E-Mail-Adresse angegeben sind (Beschl. v. 25.02.2025, Az. VIII ZR 143/24). Damit stärkt das Gericht die unternehmerische Freiheit bei der Gestaltung der Belehrung und grenzt die Anforderungen an die Widerrufsfrist klarer ab.
Hintergrund: Widerrufsrecht und Fristen
Nach § 355 Abs. 2 BGB beträgt die reguläre Widerrufsfrist 14 Tage ab Erhalt der Ware. Sollte die Widerrufsbelehrung jedoch unvollständig oder fehlerhaft sein, verlängert sich die Frist um zwölf Monate (§ 356 Abs. 3 S. 2 BGB). In dem vorliegenden Fall machte der Käufer eines Neuwagens sein Widerrufsrecht erst rund zehn Monate nach der Übergabe geltend – mit der Begründung, die Widerrufsfrist sei nicht angelaufen, da die Belehrung ohne Telefonnummer nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe.
BGH: E-Mail und Postanschrift genügen
Das Kammergericht Berlin entschied bereits zugunsten des beklagten Händlers, der keine Telefonnummer in seiner Widerrufsbelehrung angegeben hatte. Der BGH bestätigte nun dieses Urteil. Maßgeblich sei, dass die Belehrung dem Verbraucher Kommunikationsmittel an die Hand gebe, mit denen er den Unternehmer zügig erreichen könne. Dies sei mit der Angabe einer Postadresse und einer E-Mail-Adresse bereits gewährleistet.
Praktische Bedeutung für Unternehmer
Die Entscheidung bringt mehr Rechtssicherheit für Online-Händler. Wer keine Telefonnummer in die Widerrufsbelehrung aufnimmt, läuft nicht automatisch Gefahr, eine Verlängerung der Widerrufsfrist auszulösen. Dennoch bleibt es ratsam, sich eng an die gesetzliche Musterbelehrung zu halten, um Streitigkeiten von vornherein zu vermeiden.