: : BGH: Kein DSGVO-Schadensersatz für einzelne unerwünschte Werbe-E-Mail

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 28. Januar 2025 (Az. VI ZR 109/23) entschieden, dass die bloße Zusendung einer unerwünschten Werbe-E-Mail keinen Anspruch auf Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO begründet. Die Entscheidung stärkt damit die Anforderungen an die Darlegung eines immateriellen Schadens.

Kein automatischer Anspruch auf Schadensersatz

Das Urteil stellt klar, dass ein Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) allein nicht ausreicht, um einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Vielmehr muss nachgewiesen werden, dass durch die unerlaubte Verwendung personenbezogener Daten tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Der Kläger hatte argumentiert, die unerlaubte Nutzung seiner E-Mail-Adresse habe ein Gefühl des Kontrollverlusts und eine damit verbundene Beeinträchtigung verursacht. Dies allein, so der BGH, sei jedoch nicht ausreichend.

Wann liegt ein immaterieller Schaden vor?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte zuvor klargestellt, dass ein Kontrollverlust über personenbezogene Daten einen immateriellen Schaden darstellen kann. Dafür muss aber nachweisbar sein, dass die betroffene Person tatsächlich unter den negativen Folgen leidet. Reine Befürchtungen oder hypothetische Risiken genügen nicht. Ein Schaden könnte beispielsweise dann vorliegen, wenn personenbezogene Daten an unbefugte Dritte weitergegeben wurden. Im vorliegenden Fall war dies jedoch nicht ersichtlich.

Relevanz für den Datenschutz

Das Urteil verdeutlicht die strengen Maßstäbe für Schadensersatzansprüche nach der DSGVO. Es zeigt, dass Betroffene nicht nur eine Datenschutzverletzung, sondern auch konkrete negative Auswirkungen darlegen müssen. Unternehmen sollten dennoch sicherstellen, dass ihre Werbemaßnahmen den datenschutzrechtlichen Vorgaben entsprechen, um mögliche rechtliche Risiken zu vermeiden.

Rechtsanwalt Nils Michael Becker, spezialisiert auf IT- und Datenschutzrecht, berät regelmäßig Unternehmen und Privatpersonen zu den Anforderungen der DSGVO und möglichen Rechtsfolgen unerlaubter Datenverarbeitung.

Hinweis: Dieser Beitrag stammt vom

Bitte beachten Sie:
Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. Die Rechtslage kann in Ihrem konkreten Fall anders sein.
Bitte vereinbaren Sie zur Beratung einen Termin unter nilsbecker.de/telefontermin

In