Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) setzt neue Maßstäbe in der Bewertung von Vereinbarungen zwischen getrennten Eltern, die finanzielle Aspekte mit dem Umgangsrecht der Kinder verknüpfen. In dem Urteil vom 31. Januar 2024 (Aktenzeichen XII ZB 385/23) hat der BGH eine Regelung als sittenwidrig eingestuft, in der der Umgang eines Vaters mit seinen Kindern an finanzielle Zahlungen an die Mutter gebunden wurde. Dieser Fall, der sich aus einer internationalen Familienkonstellation zwischen einer peruanischen Frau und ihrem deutschen Ex-Mann ergab, beleuchtet die Komplexität des Umgangsrechts nach einer Trennung, insbesondere wenn dadurch Kinder zu Verhandlungsgegenständen zwischen den Eltern werden.
Die Fallkonstellation: Umgangsrecht und finanzielle Abmachungen
Die Wurzeln des Falles liegen in der Entscheidung einer peruanischen Frau, nach der Trennung von ihrem deutschen Ehemann mit der gemeinsamen Tochter nach Peru zurückzukehren. Der Vater, in Deutschland verbleibend, musste fortan für den persönlichen Kontakt zu seinen Kindern nach Peru reisen. Etwa ein Jahrzehnt nach der Trennung und der erfolgten Scheidung schlossen die beiden einen amtsgerichtlich protokollierten Vergleich. Dieser sah vor, dass der Vater 60.000 Euro in drei Raten an die Mutter zahlt, wobei die Zahlungen an die Bedingung geknüpft waren, dass er zuvor Zeit mit den Kindern in Deutschland verbracht hatte.
Die Problematik dieses Vergleichs trat zutage, als die Mutter diesen aufheben ließ, da keine ausreichende Kindeswohlprüfung gemäß § 156 Abs. 2 FamFG erfolgt war. Sowohl das Amtsgericht als auch das Oberlandesgericht (OLG) München bestätigten später, dass durch den Vergleich das Zugewinnausgleichsverfahren beendet worden war.
Die rechtliche Beurteilung durch den BGH
Der BGH hob den Beschluss des OLG München auf und wies ihn zur erneuten Prüfung zurück. Im Kern der Entscheidung steht die Beurteilung der Ratenzahlungen als sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB. Der Senat des BGH erkannte, dass durch die Vereinbarung die Kinder zu Objekten wirtschaftlicher Interessen der Eltern gemacht und somit besonderen Loyalitätskonflikten ausgesetzt wurden. Eine derartige Verknüpfung von finanziellen Leistungen und Umgangsrecht, insbesondere unter Ausschluss einer gerichtlichen Kindeswohlkontrolle, wurde daher als nicht mit den Grundsätzen des Umgangsrechts vereinbar angesehen.
Die Feststellung der Sittenwidrigkeit wirft nun die Frage auf, inwieweit diese die Gültigkeit des gesamten gerichtlichen Vergleichs beeinträchtigt. Das OLG München muss nun prüfen, ob die betroffenen Regelungen zur Ratenfälligkeit gemäß § 139 BGB den gesamten Vergleich ungültig machen oder ob der Vergleich auch ohne die spezifische Klausel zum Umgangsrecht zustande gekommen wäre.
Zusammenfassend setzt dieses Urteil des BGH ein deutliches Zeichen gegen die Verknüpfung von finanziellen Vereinbarungen und dem Umgangsrecht, indem es die Unvereinbarkeit solcher Regelungen mit dem Kindeswohl unterstreicht. Diese Entscheidung könnte weitreichende Auswirkungen auf zukünftige Fälle haben, in denen die Interessen der Kinder mit denen der Eltern in Einklang gebracht werden müssen.