Im vorliegenden Fall ging es um die Frage der Schadensersatzhöhe nach dem Verlust eines Wettkampfpferdes, das nach einer homöopathischen Eigenblutbehandlung durch den Beklagten verstarb. Die Klägerin forderte 250.000 Euro Schadensersatz, was dem Wiederbeschaffungswert des Pferdes entsprach. Das Landgericht gab der Klägerin recht, und das Oberlandesgericht wies die Berufung des Beklagten zurück. Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil des Oberlandesgerichts jedoch teilweise auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.
Die Entscheidungsgründe des BGH betonen, dass bei der Bemessung des Schadensersatzes die objektiven Eigenschaften der Sache – hier des Pferdes – maßgeblich sind. Der BGH kritisierte, dass das Berufungsgericht die Behauptung des Beklagten, das Pferd sei für eine anaphylaktische Reaktion anfällig gewesen und daher in seinem Wert gemindert, nicht berücksichtigte. Diese Eigenschaft hätte sich wertmindernd auswirken können, unabhängig davon, ob sie vor dem schädigenden Ereignis bekannt war oder nicht.
Die Entscheidung des BGH erscheint mir angemessen. Sie betont die Notwendigkeit, alle relevanten Faktoren bei der Schadensbemessung zu berücksichtigen und verhindert eine ungerechtfertigte Bereicherung der Klägerin. Andererseits könnte man die Entscheidung auch kritisch sehen, da sie dem Beklagten ermöglicht, den Wert des Pferdes im Nachhinein zu mindern, obwohl er für den Tod des Tieres verantwortlich war. Dies könnte als unfair empfunden werden, insbesondere wenn die Klägerin von der besonderen Anfälligkeit des Pferdes nichts wusste.
Die Entscheidung wurde vom Bundesgerichtshof unter dem Vorsitz von Richter von Pentz am 9. November 2021 getroffen, Aktenzeichen VI ZR 87/20.