BGH-Urteil zur Sachmängelhaftung beim Pferdekauf: Ein Fall von ‘Equine Palmar Foot Syndrome’

Sachverhalt: Die Klägerin, eine passionierte Amateur-Dressurreiterin und Gestütsbetreiberin in England, ersteigerte am 4. Oktober 2015 durch einen Berater bei einer öffentlichen Eliteauktion des Beklagten, einem Pferdezuchtverband, die dreieinhalbjährige Siegerstute „V.“ zum Preis von 119.000 €. Zusätzlich entstanden Kosten für Kommissionsgebühr, Auslandspauschale und Pferdeversicherung. Die Auktionsbedingungen sahen einen Ausschluss jeglicher Haftung/Gewährleistung vor, es sei denn, es läge ein Verbrauchsgüterkauf vor. Nach der Auktion zeigte das Pferd Lahmheiten. Die Klägerin führte weitere Untersuchungen durch, woraufhin sie den Rücktritt erklärte und die Rückabwicklung des Kaufvertrags forderte.

Entscheidungsgründe: Der Bundesgerichtshof (BGH) hob das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Der BGH stellte fest, dass die Klägerin als Verbraucherin handelte, da sie das Pferd für private Zwecke erworben hatte. Damit lag ein Verbrauchsgüterkauf vor, was den im Auktionsvertrag vorgesehenen Haftungsausschluss ausschloss. Der BGH sah auch die Möglichkeit, dass der Klägerin die Vermutung eines Mangels bei Gefahrübergang zusteht. Weiterhin sei nicht ausgeschlossen, dass eine Nacherfüllung durch Ersatzlieferung möglich gewesen wäre. Die Sache bedürfe daher einer weiteren Aufklärung.

Die Entscheidung des BGH ist zu begrüßen. Sie stärkt die Position des Verbraucherschutzes im Auktionshandel. Die differenzierte Betrachtung der Unternehmereigenschaft der Klägerin und die Anerkennung ihres Status als Verbraucherin tragen zur Rechtssicherheit bei. Dies ist besonders wichtig im Kontext hochpreisiger Auktionen, wo die Abgrenzung zwischen privater und unternehmerischer Tätigkeit oft schwierig ist. Zudem unterstreicht das Urteil die Bedeutung einer genauen Prüfung der Umstände, unter denen ein Kaufvertrag geschlossen wird.

Erkennendes Gericht: Bundesgerichtshof
Datum der Entscheidung: 07. April 2021
Aktenzeichen: VIII ZR 49/19

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