Viele Berufstätige versuchen, ihr häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend zu machen. Besonders seit der Corona-Pandemie ist das Homeoffice zur neuen Normalität geworden. Doch wer glaubt, allein durch einen Umzug zur Schaffung eines Arbeitszimmers Steuern sparen zu können, wird nun durch ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) enttäuscht.
BFH: Umzug zur Arbeitszimmer-Einrichtung keine Werbungskosten
Der BFH hat entschieden, dass die Kosten eines Wohnungswechsels allein wegen der Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind. In dem Fall zog ein Ehepaar mit Kind im Jahr 2020 in eine größere Wohnung, um dort zwei separate Arbeitszimmer für ihre Homeoffice-Tätigkeit einzurichten. Die bisherige Dreizimmerwohnung reichte dafür nicht aus. Der Umzug hatte also klar berufliche Hintergründe – so argumentierten die Kläger.
Corona als Grund reichte nicht aus
Die Kläger verwiesen auf die veränderten Arbeitsbedingungen durch die Corona-Pandemie. Während der Lockdowns arbeiteten beide Eheleute überwiegend im Wohn- und Esszimmer. Um eine dauerhafte, produktive Arbeitssituation zu schaffen, sei ein Umzug unumgänglich gewesen. Doch das Gericht ließ dieses Argument nicht gelten.
Entscheidendes Kriterium: Objektive berufliche Notwendigkeit
Laut BFH fehlt es in solchen Fällen an den erforderlichen objektiven Kriterien für eine berufliche Veranlassung. Zwar sei der Wunsch nach einem eigenen Arbeitszimmer nachvollziehbar, doch handele es sich hierbei nicht um eine zwingende berufliche Notwendigkeit. Die Entscheidung, ob jemand in einer „Arbeitsecke“ oder in einem separaten Raum tätig wird, sei immer auch durch private Lebensgestaltung beeinflusst – selbst in Zeiten umfassender Homeoffice-Regelungen.
Gesetzliche Grundlage: § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG
Die steuerrechtliche Einordnung stützt sich auf § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes. Danach sind Ausgaben für die private Lebensführung nicht abziehbar – auch dann nicht, wenn sie zugleich der Förderung der Berufstätigkeit dienen. Genau das sei bei einem Umzug zur Schaffung eines Arbeitszimmers der Fall. Die Grenze zwischen beruflichem Anlass und privater Motivation sei hier nicht eindeutig überschreitbar.
Geltendmachung der Arbeitszimmerkosten bleibt möglich
Wichtig: Das Urteil betrifft ausschließlich die Umzugskosten. Die eigentlichen Aufwendungen für die beruflich genutzten Arbeitszimmer können unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin steuerlich geltend gemacht werden. Hierbei gelten strenge Regelungen, etwa dass der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird und kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Wann ein Umzug steuerlich anerkannt wird
Der BFH stellt in seinem Urteil aber auch klar, wann Umzugskosten sehr wohl als Werbungskosten abziehbar sein können. Zwei Szenarien nennt das Gericht ausdrücklich: Erstens bei einem Arbeitsplatzwechsel, und zweitens, wenn sich der tägliche Arbeitsweg durch den Umzug um mindestens eine Stunde verkürzt. In diesen Fällen sei die berufliche Veranlassung eindeutig und objektiv nachweisbar.
Unterschiedliche Bewertungen durch die Instanzen
Das Finanzamt hatte im ursprünglichen Verfahren den Steuerabzug abgelehnt. Das zuständige Finanzgericht hatte zunächst im Sinne der Kläger entschieden und die Umzugskosten als abziehbar eingestuft. Doch der BFH stellte sich nun eindeutig auf die Seite des Finanzamts und hob die Entscheidung der Vorinstanz auf.
Folgen für Steuerpflichtige mit Homeoffice
Das Urteil hat weitreichende Auswirkungen auf all jene, die ihre Wohnsituation an die neuen Arbeitsrealitäten anpassen. Ein Umzug zur Verbesserung der Homeoffice-Bedingungen bleibt steuerlich irrelevant – selbst wenn er vorrangig aus beruflichen Gründen erfolgt. Wer dennoch umzieht, muss die damit verbundenen Kosten privat tragen.
Fazit: Steuerliche Grenzen für das Homeoffice
Das Urteil zeigt, wie strikt die steuerlichen Vorgaben im Bereich der privaten Lebensführung ausgelegt werden. Auch wenn Homeoffice inzwischen fester Bestandteil des Berufsalltags ist, bleibt die steuerliche Anerkennung an enge Grenzen gebunden. Nur wer nachweislich aus objektiv zwingenden beruflichen Gründen umzieht, kann mit steuerlicher Entlastung rechnen. Wer dagegen die Wohnumgebung primär verbessert, um effektiver von zu Hause arbeiten zu können, geht leer aus.