Bundesgerichtshof stärkt Rechte vom Betreuten

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss vom 10. Januar 2024 (Az. XII ZB 217/23) entschieden, dass der Wunsch einer Person nach einem bestimmten Betreuer Vorrang vor objektiven Kriterien hat. Dies gilt auch dann, wenn ein anderer Betreuer objektiv vorteilhafter für die zu betreuende Person sein könnte. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung des individuellen Willens in der rechtlichen Betreuung.

Der Fall betrifft eine 1985 geborene Frau mit Asperger-Syndrom, für die seit 2014 eine rechtliche Betreuung in Finanz- und Versicherungsfragen besteht. 2022 schlug der Betreuer vor, die Betreuung auf den Bereich der Gesundheitssorge auszudehnen, da die Frau nicht mit den Behörden kooperierte, was zur Einstellung von Zahlungen des Sozialamts an die Krankenkasse führte. Sie wollte ihre Ärzte nicht von der Schweigepflicht entbinden, auf Anraten ihrer Mutter.

Das Amtsgericht (AG) folgte dem Vorschlag des Betreuers und erweiterte dessen Aufgabenbereich. Die betroffene Frau war jedoch nicht einverstanden und wünschte sich stattdessen ihre Mutter als Betreuerin für den Gesundheitsbereich. Vor dem Landgericht (LG) hatte sie damit keinen Erfolg, doch der BGH gab ihr nun recht.

Wunsch der Betreuten als ausschlaggebender Faktor

Obwohl die Frau grundsätzlich mit der Erweiterung ihrer Betreuung einverstanden war, machte sie deutlich, dass sie mit der Betreuung durch den bisherigen Betreuer unzufrieden ist und sich ihre Mutter als Betreuerin wünscht. Der BGH betont, dass dieser Wunsch, sofern er auf einer freien Willensbildung beruht, respektiert werden muss. Die objektive Vorteilhaftigkeit der bestehenden Betreuung ist dabei nicht ausschlaggebend.

Der BGH hat den Rechtsstreit an das LG zurückverwiesen, welches nun feststellen muss, ob der Wunsch der betreuten Frau auf einer freien Willensentscheidung beruht. Entscheidend ist, ob die Frau einsichtsfähig ist und nach dieser Einsicht handeln kann, insbesondere ob sie in der Lage ist, sich von den Einflüssen interessierter Dritter abzugrenzen.

Bedeutung für die rechtliche Betreuung

Die Entscheidung des BGH unterstreicht die Wichtigkeit des individuellen Willens in der rechtlichen Betreuung. Sie zeigt, dass die Wünsche der betreuten Personen ein wesentliches Kriterium bei der Auswahl des Betreuers sind und selbst dann berücksichtigt werden müssen, wenn andere Betreuer objektiv vorteilhafter erscheinen mögen. Diese Entscheidung könnte weitreichende Implikationen für ähnliche Fälle in der Zukunft haben, in denen die Wünsche der zu betreuenden Personen eine zentrale Rolle spielen.

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