Bundesverwaltungsgericht: Besitzaufgabe an Haustieren ist wegen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz nicht möglich

In einer bislang erstaunlich unbeachtet gebliebenen Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass es dem Eigentümer eines Haustieres nicht möglich ist, sich des Tieres durch eine sog. „Besitzaufgabe“ (Dereliktion, § 959 BGB) zu entledigen. Eine solche Handlung verstoße nämlich gegen das Tierschutzgesetz, da es durch diese Norm verboten sei, ein in menschlicher Obhut gehaltenes Tier auszusetzen (§ 3 Nr. 3 TierSchG). Als Konsequenz hat jedes aufgefundene Haustier auch als Fundtier zu gelten, weshalb Kommunen verpflichtet sind, die Kosten für die Unterbringung und Versorgung solcher Tiere zu übernehmen (und zwar grundsätzlich sechs Monate lang, danach kann das Tier an neue Eigentümer vergeben werden).

Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 26.04.2018 zu Aktenzeichen 3 C 24.16

Nils Michael Becker:
Ich bin Rechtsanwalt mit Sitz in Bad Honnef (Aegidienberg). Einer meiner Interessenschwerpunkte sind Rechtsfragen rund um Tierschutz, Wildtiere und Jagdrecht sowie die Beratung gemeinnütziger Vereine. Bei Fragen rufen Sie mich gerne an: 02224-97690821. Meine Kanzlei befindet sich auf dem Retscheider Hof.

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