Haustiere begraben im Garten: Was sagt das Gesetz?
Wenn das geliebte Haustier stirbt, möchten viele Tierhalter ihrem treuen Begleiter eine würdige letzte Ruhestätte im eigenen Garten geben. Grundsätzlich ist es in Deutschland erlaubt, Haustiere wie Hunde, Katzen oder Kleintiere im Garten zu begraben. Doch es gelten dabei klare gesetzliche Vorgaben. Nicht alles, was emotional verständlich scheint, ist auch rechtlich zulässig. Verstoßen Tierhalter gegen diese Vorgaben, drohen empfindliche Strafen und sogar amtliche Maßnahmen.
Voraussetzungen für die Tierbestattung im Garten
Die meisten Bundesländer gestatten die Bestattung von kleinen Haustieren auf privaten Grundstücken, sofern bestimmte Regeln strikt eingehalten werden. Diese Regeln beziehen sich auf den Ort, die Art und die Durchführung der Bestattung. Zum Beispiel ist sicherzustellen, dass das Tier mindestens 50 Zentimeter tief begraben wird, sodass keine anderen Tiere den Kadaver ausgraben können. Zudem darf die Bestattung nicht in unmittelbarer Nähe zu öffentlichen Wegen oder Gewässern stattfinden. Besonders strikt sind Vorschriften in Wasserschutzgebieten oder in der Nähe von Brunnen und Trinkwasseranlagen – hier ist eine Tierbestattung grundsätzlich nicht gestattet.
Ebenso gilt, dass nur kleinere Tiere, beispielsweise Katzen oder kleine Hunde, auf diese Weise bestattet werden dürfen. Größere Tiere oder solche, die an meldepflichtigen oder übertragbaren Krankheiten verendet sind, müssen zwingend in einer Tierkörperbeseitigungsanlage oder durch ein Tierkrematorium entsorgt werden.
Rechte und Pflichten bei Mietgrundstücken
Eine oft übersehene Frage ist die, wer eigentlich zur Tierbestattung im Garten berechtigt ist. Bei Eigentümern eines Grundstücks ist die Rechtslage klar: Sie können grundsätzlich entscheiden, ob und wie Tiere begraben werden. Komplizierter wird es jedoch, wenn das Grundstück gemietet ist. Hier benötigt der Mieter grundsätzlich die ausdrückliche Zustimmung des Vermieters, denn die dauerhafte Nutzung der Fläche für eine Bestattung überschreitet häufig das übliche Nutzungsrecht des Mieters. Ohne diese Zustimmung riskiert der Mieter nicht nur die Untersagung der Bestattung, sondern kann auch für die entstandenen Kosten einer notwendigen behördlichen Maßnahme herangezogen werden.
Wird das Tier ohne Zustimmung vergraben und der Vermieter widerspricht nachträglich, können behördliche Maßnahmen eingeleitet werden, einschließlich der Entfernung des Kadavers durch die zuständige Veterinärbehörde. Dies geschieht zum Schutz von Umwelt und öffentlicher Gesundheit und ist gesetzlich geregelt.
Welche Rolle spielt der Amtstierarzt bei einer Tierbestattung?
Amtstierärzte haben umfassende Befugnisse bei der Kontrolle von Vorschriften zur Tierkörperentsorgung. Ihr Einschreiten ist berechtigt, wenn der Verdacht auf Verstöße gegen geltendes Recht besteht. Dazu zählen insbesondere die Bestimmungen zur Entsorgung tierischer Nebenprodukte gemäß der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung. Amtstierärzte dürfen Grundstücke auch ohne vorherige ausdrückliche Erlaubnis betreten, wenn ein konkreter Verdacht auf Rechtsverstöße vorliegt. Ein Hausfriedensbruch ist in solchen Fällen in der Regel nicht gegeben, da hier staatliche Kontrollbefugnisse greifen.
Haben Amtstierärzte Grund zur Annahme, dass ein Tier möglicherweise an einer meldepflichtigen Krankheit verstorben sein könnte, dürfen und müssen sie Untersuchungen anordnen, und dazu gehört gegebenenfalls auch die Exhumierung. Wer sich gegen solche Maßnahmen stellt, riskiert nicht nur ein Bußgeld, sondern auch weitergehende strafrechtliche Konsequenzen.
Verbreitete Missverständnisse: Hausfriedensbruch, Diebstahl und Tierschutzgesetz
Nicht selten fühlen sich Tierhalter bei behördlichen Maßnahmen persönlich angegriffen und vermuten sogar Straftaten wie Hausfriedensbruch oder Diebstahl. Doch dies sind häufig Fehlinterpretationen der Rechtslage. Ein Diebstahl setzt beispielsweise voraus, dass der Täter die Absicht hat, sich fremdes Eigentum anzueignen. Eine behördliche Maßnahme zur Sicherstellung eines Kadavers erfüllt diese Voraussetzungen in der Regel nicht, da keine Aneignungsabsicht vorliegt, sondern eine gesetzliche Verpflichtung erfüllt wird.
Auch das Tierschutzgesetz schützt in erster Linie lebende Tiere vor Leiden, Schmerzen oder Schäden. Auf ein bereits verstorbenes Tier findet es daher keine Anwendung mehr. Ebenfalls irrelevant sind Vorschriften aus dem Bestattungsgesetz, denn dieses regelt ausschließlich die Bestattung menschlicher Leichen und ist somit hier nicht einschlägig.
Folgen rechtswidriger Tierbestattungen im privaten Garten
Wird ein Haustier entgegen der geltenden Vorschriften oder ohne die erforderlichen Genehmigungen begraben, können empfindliche Bußgelder folgen. Darüber hinaus können Behörden Maßnahmen wie das Ausgraben des Tieres oder dessen kostenpflichtige Entsorgung anordnen. Werden diese Maßnahmen von den zuständigen Behörden oder deren Beauftragten durchgeführt, hat der betroffene Tierhalter grundsätzlich keinen Anspruch auf Herausgabe des Kadavers oder Mitwirkung an der weiteren Verfahrensweise, es sei denn, es gibt explizite gesetzliche Regelungen oder gerichtliche Entscheidungen hierzu.
Zudem besteht die Gefahr, dass bei aggressivem oder bedrohlichem Auftreten gegenüber den Behördenmitarbeitern Strafanzeigen beispielsweise wegen Bedrohung oder Nötigung erstattet werden. Sachlichkeit und Kenntnis der Rechtslage schützen in diesen Situationen am besten vor zusätzlichen rechtlichen Problemen.
Fazit: Klare Vorgaben beachten, Konflikte vermeiden
Wer sein Haustier im Garten begraben möchte, tut gut daran, sich vorher genau zu informieren und die Einwilligung des Grundstückseigentümers einzuholen. Wer diese Voraussetzungen nicht einhält, setzt sich erheblichen rechtlichen Risiken aus. Sich über die geltenden Regelungen bewusst zu sein, schützt Tierhalter davor, mit unangenehmen rechtlichen Konsequenzen konfrontiert zu werden. Im Zweifelsfall empfiehlt sich, das Tier in einem Tierkrematorium bestatten zu lassen oder eine rechtssichere Beratung einzuholen.
Rechtsanwalt Nils Michael Becker aus Bad Honnef bei Bonn ist mit seiner Kanzlei auf Tierrecht, Datenschutz und Vereinsrecht spezialisiert. Er ist Dozent an der Tierechtsakademie in Bielefeld. Einfache und schnelle Terminvereinbarung unter nilsbecker.de/telefontermin.“