Das Handy als Navigationshilfe

Immer wieder versuchen Autofahrer sich rauszureden, wenn sie während der Fahrt mit dem Handy in der Hand erwischt wurden. Seit die Dinger Internet und Kartenanwendungen haben, lautet eine beliebte Ausrede: „Ich habe nicht telefoniert, sondern nach dem Weg geschaut“. Um es gleich zu sagen: Das funktioniert nur selten.

Der Grund liegt darin, dass den Gesetzgeber eigentlich nicht interessiert, weshalb der Fahrer das Gerät in der Hand hatte. Es ist schlicht verboten, irgendwas zu machen, solange man dafür bei laufendem Motor das Gerät in die Hand nimmt. Angesichts der Tatsache, dass man gleichzeitig aber ungestraft im Auto Essen, ein Diktiergerät benutzen oder sich rasieren darf, ist das natürlich nicht einfach einzusehen.

Trotzdem hat das Oberlandesgericht Hamm jetzt noch einmal ausdrücklich an diese Tatsache erinnert: „Nach § 23 Abs. 1a StVO dürfe ein Fahrzeugführer ein Mobiltelefon nicht benutzen, wenn er hierfür das Mobiltelefon aufnehmen oder halten muss. Das sei nur dann erlaubt, wenn das Fahrzeug steht und wenn bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

Wer das Smartphone beim Navigieren in einer festen Halterung stecken hat, ist davon übrigens nicht betroffen, auch wenn die Ablenkung beim Fahren in keiner Weise geringer sein dürfte. In solchen Fällen gibt es also kein Bussgeld, wohl aber eine Mithaftung, wenn nach einem Unfall der Verdacht aufkommt, der Fahrer habe sich ablenken lassen.

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