Das Urteil des Landgerichts Bielefeld zur „Bielefeld-Verschwörung“

Gerichtliche Klärung einer Marketing-Aktion

Das Landgericht Bielefeld hat eine bemerkenswerte Entscheidung gefällt: Eine Klage um eine Million Euro, die im Zusammenhang mit der sogenannten „Bielefeld-Verschwörung“ stand, wurde abgewiesen. Dieses Urteil rückt ein kurioses Kapitel der deutschen Stadtmarketing-Geschichte in den Fokus. Ursprünglich als witzige Aktion konzipiert, forderte ein Mann die ausgelobte Belohnung für den Beweis, dass Bielefeld nicht existiert.

Die Stadt Bielefeld hatte 2019, anlässlich des 25-jährigen Jubiläums der Bielefeld-Verschwörung, die Aktion gestartet. Die Marketing-Abteilung bot eine Million Euro für denjenigen, der beweisen könnte, dass Bielefeld nicht existiert. Die Verschwörung selbst, die von Achim Held 1994 ins Leben gerufen wurde, behauptet scherzhaft, die Stadt gäbe es gar nicht.

Die Teilnehmer sollten ihre „Beweise“ innerhalb von zwei Wochen einreichen, wobei die Bedingungen online verfügbar waren. Der Kläger reichte einen sogenannten axiomatischen Beweis ein – eine abstrakte theoretische Aussage, die ohne weiteren Beweis als gültig angesehen wird.

Urteil des Landgerichts

Das Landgericht stellte in seinem Urteil vom 26. September 2023 klar, dass es sich bei der Aktion um einen Scherz handelte. Laut Gericht war es nach Prüfung der Teilnahmebedingungen und des Kontextes der Aktion offensichtlich, dass der geforderte Beweis empirisch unmöglich und nicht ernst gemeint war.

Das Gericht verwies auf Beispiele aus den Teilnahmebedingungen, die die scherzhafte Natur der Aktion verdeutlichten, wie die Ausschlusskriterien für Mitarbeiter von Geheimdiensten, Mitglieder der Illuminati oder den Verschwörungserfinder Achim Held. Ebenso waren die aufgeführten Beispiele für mögliche „Beweise“, wie Telefonanrufe von Echsenmenschen oder UFO-Sichtungen, offensichtlich nicht ernst gemeint.

Infolgedessen wurde die Klage abgewiesen und festgestellt, dass die Existenz Bielefelds eine offenkundige Tatsache ist und keines Beweises bedarf. Der Kläger hat demzufolge keinen Anspruch auf die ausgelobte Belohnung und muss neben den Gerichtskosten auch die Anwaltskosten der Marketing GmbH tragen, die sich bereits im Vorverfahren auf fast 8.500 Euro beliefen.

Dieses Urteil des Landgerichts Bielefeld unterstreicht die Grenzen von Marketing-Aktionen und die Notwendigkeit, Scherze klar als solche zu kennzeichnen. Es zeigt auch, dass juristische Auseinandersetzungen selbst in augenscheinlich humorvollen Kontexten ernsthafte Konsequenzen haben können.

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