Das Urteil des VGH Baden-Württemberg zur Pferdehaltung in Wohngebieten

Der Sachverhalt dreht sich um einen Konflikt zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen wegen der Haltung von Pferden auf einem Grundstück in Baden-Württemberg. Der Beigeladene hielt seit längerer Zeit Pferde auf seinem Grundstück, das in einem allgemeinen Wohngebiet lag. Der Kläger, der in der Nähe wohnte, fühlte sich durch Geruchsbelästigung und Lärm gestört und wandte sich gegen diese Pferdehaltung. Trotz verschiedener behördlicher Anordnungen und Genehmigungen für bauliche Anlagen blieb der Streit bestehen, was letztlich zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung führte.

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe gab der Klage des Klägers teilweise statt und verpflichtete den Beklagten, dem Beigeladenen die Nutzung der Paddocks und des befestigten Pferdebewegungszirkels auf dem Grundstück zum Zwecke der Pferdehaltung zu untersagen. Der Beigeladene legte gegen dieses Urteil Berufung ein.

Das Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigte in seinem Urteil die Auffassung, dass die Pferdehaltung des Beigeladenen als Hobbytierhaltung und nicht als landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb zu bewerten sei. Diese Haltung passe nicht in das allgemeine Wohngebiet und sei somit bauplanungsrechtlich unzulässig. Der VGH bestätigte teilweise das Urteil des Verwaltungsgerichts, hob jedoch die Verpflichtung zur Untersagung der Nutzung bestimmter baulicher Anlagen auf, da der Kläger keinen Anspruch auf eine derart umfassende Nutzungsuntersagung habe. Der Kläger könne jedoch erwarten, dass die Pferdehaltung des Beigeladenen deutlich eingeschränkt werde.

Die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg ist in vielerlei Hinsicht bemerkenswert. Einerseits bestätigt sie den Schutz des allgemeinen Wohngebiets vor untypischen und störenden Nutzungen wie der umfangreichen Pferdehaltung. Andererseits zeigt sie die Grenzen des Nachbarschutzes auf, indem sie dem Kläger nicht gestattet, eine vollständige Nutzungsuntersagung zu erlangen. Der Fall illustriert die komplexe Balance zwischen individuellen Rechten und den Anforderungen des Bauplanungsrechts.

Auf der anderen Seite kann man argumentieren, dass diese Entscheidung zu streng gegenüber dem Beigeladenen und seiner Pferdehaltung ist. Die Entscheidung könnte als übermäßige Einschränkung der persönlichen Freiheit angesehen werden, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass die Pferdehaltung in einer ländlichen Gegend stattfand, wo solche Aktivitäten üblicher sind. Außerdem könnte man fragen, ob die vom Kläger erlebten Unannehmlichkeiten wirklich so schwerwiegend waren, dass sie eine derartige Einschränkung der Nutzung des Grundstücks des Beigeladenen rechtfertigen.

Erkennendes Gericht: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Datum der Entscheidung: 10.10.2003
Aktenzeichen: 5 S 1692/02

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