Das Polizeigesetz von Nordrhein-Westfalen steht vor einer grundlegenden Überarbeitung. Hintergrund ist ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), der zentrale Vorschriften des Gesetzes als verfassungswidrig einstuft. Die Datenschutzbeauftragte des Landes, Bettina Gayk, fordert umfassende Änderungen und verweist auf weitreichenden Anpassungsbedarf, der über die im aktuellen Urteil benannten Punkte hinausgeht.
Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Eingriff in Persönlichkeitsrechte
Das BVerfG hatte festgestellt, dass bestimmte Regelungen zu längerfristigen Observationen durch die Polizei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sind. Insbesondere die Anfertigung und Speicherung von Fotos wurde als tiefer Eingriff in die Persönlichkeitsrechte gewertet. Das Gericht fordert eine präzisere und restriktivere Ausgestaltung der Eingriffsschwelle. Bis Ende des Jahres 2025 hat die Landesregierung nun Zeit, die entsprechenden Vorschriften anzupassen.
Weitere Schwachstellen im Fokus
Bettina Gayk begrüßte die Entscheidung des BVerfG ausdrücklich und unterstrich, dass darüber hinaus auch andere Regelungen einer dringenden Überarbeitung bedürfen. Sie verwies dabei auf ein Urteil des BVerfG aus dem Jahr 2022, das Teile des Polizeigesetzes in Mecklenburg-Vorpommern für verfassungswidrig erklärt hatte. Diese Entscheidung sei auch für NRW wegweisend, da ähnliche datenschutzrechtliche Problematiken bestehen.
Insbesondere bei polizeilichen Datenanalyseverfahren sieht Gayk Nachbesserungsbedarf. Die aktuellen Vorschriften entsprächen nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die eine präzise Regelung der Datenverarbeitung vorsehen. Auch die Praxis der Datenspeicherung von Personen, gegen die ein Strafverfahren eingestellt wurde, müsse dringend überprüft werden. Eine Verwaltungsvorschrift, die diese Speicherung bislang regelt, werde den Ansprüchen des Datenschutzes nicht gerecht.
Polizeiliche Überprüfung von Unternehmen und Mitarbeitern
Ein weiterer Kritikpunkt betrifft die Regelungen zur Überprüfung von Unternehmen und deren Mitarbeitern im Rahmen von Großveranstaltungen. Laut Gayk reicht es nicht aus, hierbei allein auf die Einwilligung der betroffenen Personen zu setzen. Eine rechtliche Grundlage, die die Verhältnismäßigkeit und den Schutz der Betroffenen besser berücksichtigt, sei zwingend erforderlich.
Was bedeutet das für die Praxis?
Die Entscheidung des BVerfG und die kritischen Anmerkungen der Datenschutzbeauftragten haben weitreichende Folgen für die Polizeiarbeit in Nordrhein-Westfalen. Insbesondere bei der Speicherung und Verarbeitung personenbezogener Daten ist künftig ein noch strengeres Augenmaß erforderlich.