Unter „Einschränkung der Verarbeitung“ versteht die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO)
„die Markierung gespeicherter personenbezogener Daten mit dem Ziel, ihre künftige Verarbeitung einzuschränken“
(Art. 4 Abs. 3 EU-DSGVO)
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