Den Berater an der Nase fassen (Dressur-Studien 02/2014)

„Sprich diesen Namen nie wieder aus, bitte.“ Die Mandantin ist kurz vor dem Explodieren. Eben habe ich sie darüber in Kenntnis setzen müssen, dass ihr bisheriger Reitlehrer und Vertrauter in Pferdesachen ihr nicht ganz so selbstlos beim Pferdekauf behilflich war, wie sie bislang dachte. In einer Gerichtsakte versteckte sich die Information, dass er für die Vermittlung des Pferdes, das er angeblich vorher nicht kannte, in Wahrheit reichlich Geld von der Verkäuferin kassierte. Und die Gerichtsakte entstand, weil die Verkäuferin eine schwerwiegende, für Profis aber gut erkennbare Erkrankung des Pferdes verschwiegen hatte.

Dass Reitlehrer und Trainer als Berater für ihre Kunden auch beim Pferdekauf tätig sind, kommt häufig vor – sehr häufig sogar. Nicht immer aber vertreten sie dabei die Interessen ihrer Schüler so eindeutig, wie diese das vermuten. Spätestens wenn der Berater Geld vom Verkäufer des Pferdes erhält, ist seine Beratungsleistung infrage zu stellen – und viele Mandanten stellen später aus begründetem Anlass auch die Frage, ob der so gar nicht unabhängige Berater wenigstens haftet, wenn was schiefläuft. Schließlich zehren Reitlehrer und Trainer in der Regel von einem erheblichen Vertrauensvorschuss, ihr Wort hat viel Gewicht, wenn es um eine Kaufentscheidung geht.

Aus juristischer Sicht ist auch genau das der Grund, über eine Haftung wenigstens nachzudenken. Denn wer schlecht oder falsch berät, haftet dem Beratenen für den daraus entstehenden Schaden, wenn sich das aus Gesetz oder Vertrag ergibt. Während für viele Berufsgruppen aber Beratungspflichten gesetzlich definiert sind (beispielsweise bei Ärzten oder Rechtsanwälten), richten sich die potenziellen Pflichten eines Beraters in Fragen des Pferdekaufs in der Regel nur nach den konkreten Vereinbarungen oder den zu ermittelnden Umständen. Kaum jemand wird aber mit seinem Reitlehrer vorher eine schriftliche Vereinbarung darüber treffen, wenn er „mal gerade“ eine Einschätzung zu einem Pferd erbittet. Und welcher Trainer wäre bereit, seinen Kunden zu einem Verkaufstermin zu begleiten, wenn er vorher schriftlich garantieren sollte, für eventuelle Fehlberatung zu haften?

Vor Gericht müsste also auf anderem Wege dargelegt werden, dass der erbetene Ratschlag nicht nur rein freundschaftlicher Natur war und der Berater wenigstens fahrlässig gegen vertragliche Pflichten verstoßen hat. Das könnte beispielsweise der Fall sein, wenn sein Rat als ausgewiesener Fachmann ausdrücklich erbeten war, ein Mangel des Pferdes für ihn (im Gegensatz zur Kundin) offenkundig hätte erkennbar sein müssen und er dennoch zum Kauf des Pferdes geraten hat.

Diese gesetzliche oder vertragliche Garantenstellung ist für Juristen eine schwierige Sache: Denn häufig hängt es mangels eindeutiger Vereinbarungen zu weiten Teilen von den Aussagen der Parteien oder Zeugen ab, wie Gerichte die mögliche Haftung des Beraters beurteilen. In den seltensten Fällen bieten Reitlehrer oder Trainer ihre Hilfestellung beim Pferdekauf ausdrücklich als Dienstleistung an, beispielsweise in Prospekten oder auf ihrer Webseite. Entsprechend verteidigen sie sich häufig mit dem Argument, die Beratung sei nicht gewerblich, sondern rein freundschaftlich erfolgt und könne deshalb keine haftungsrechtlichen Folgen haben. Zum anderen müsste ein schlecht beratener Kunde auch nachweisen, dass die an ihn ergangenen Ratschläge mindestens fahrlässig oder sogar vorsätzlich falsch waren und die Kaufentscheidung wirklich maßgeblich auf genau dieser Empfehlung beruhte.

In der gerichtlichen Praxis ist das eine sehr hohe Hürde, während die Prozesse oft wegen der Gegenstandswerte und der schweren Beweislage mit einem hohen Risiko verbunden sind. Anwälte müssen ihren Mandanten deshalb in vielen Fällen raten, auf eine gerichtliche Geltendmachung solcher Forderungen zu verzichten. Auch ist nicht immer klar, ob selbst bei einem Sieg vor Gericht die Forderungen anschließend erfolgreich vollstreckt werden können. Denn anders als bei Ärzten oder Rechtsanwälten müssen freiberufliche Trainer oder Reitlehrer nicht per Gesetz eine Haftpflichtversicherung abschließen, die für solche Beratungsfehler später einstünde.

Auch meine Mandantin hat deshalb auf den Rechtsweg verzichtet – sie wird allerdings kaum darauf verzichten, andere Pferdefreunde vor den „Beratungsqualitäten“ ihres Trainers zu warnen. Für den mag das im Ergebnis allerdings teurer werden als der Verzicht auf die heimliche Verkaufsprovision.

Dieser Beitrag stammt aus der Ausgabe 02/2014 der Dressur-Studien, die Sie hier erwerben können.

Hinweis: Dieser Beitrag stammt vom

Bitte beachten Sie:
Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. Die Rechtslage kann in Ihrem konkreten Fall anders sein.
Bitte vereinbaren Sie zur Beratung einen Termin unter nilsbecker.de/telefontermin