Ich ahne schon, dass demnächst zahlreich kolportiert wird, Tierhaltung in der Mietwohnung könne nicht verboten werden. Und dass es dann bei manchem ein böses Erwachen gibt. Juristen unterscheiden nämlich zwischen individuellen Verboten und generellen – also solchen, die im Kleingedruckten stehen. Auch im Kleingedruckten werden Haltungsverbote weiterhin möglich sein, wenn sie die vom BGH gesetzten Abwägungsregeln berücksichtigen. Es ist also durchaus damit zu rechnen, dass die Klauseln in gängigen Standardverträgen demnächst angepasst werden.
Eine schöne Entscheidung ist es dennoch.
BGH: Pauschales Verbot von Tierhaltung in Formularmietverträgen unwirksam