Der Jagdpächter und die Anstiftung zur Straftat

Die Mandantin hat Ärger mit der Jagdbehörde. Ihre Hunde sollen im Wald gewildert haben, dafür drohen – völlig zu Recht – Bußgelder und jede Menge Ärger. Allein: Zum einen hat die Mandantin nur einen Hund, zum anderen war der nachweislich zum Zeitpunkt der angeblichen Tat gut 30 Kilometer entfernt bei einem geselligen Kaffeetrinken. Auch wenn der Hund durchaus schon mehr als einmal ausgerückt ist, an diesem Tag hat er jedenfalls im Wald keine Tiere belästigt. Die Anzeige des Jagdpächters läuft daher absehbar ins Leere. Aber mit dem Gedanken kann der Mann offenbar schlecht leben, wie sich jetzt zeigt.

In meinem Briefkasten landete nämlich just ein Schriftstück, aus dem sich schließen lässt, dass der Waidmann es dennoch auf den Hund meiner Mandantin abgesehen hat. Seine Jagdkollegen ließ er jedenfalls wissen, der Hund sei „zum Abschuss freigegeben“, da müsse sich also keiner zurückhalten, wenn er ihm im Wald begegnet. Eine Nachricht, die sich recht offensichtlich mehr an meine Mandantin richtet, als an deren Hund. Und: mit der sich der Jagdpächter nun gefährlich nah an der Grenze einer strafbaren Handlung bewegt.

Denn zwar erlaubt das nordrhein-westfälische Jagdgesetz den Abschuss wildernder Hunde, aber die Voraussetzungen dafür sind ebenfalls klar definiert: Nur wenn Hunde „außerhalb der Einwirkung ihres Führers Wild aufsuchen, verfolgen oder reißen“ darf auf sie angelegt und geschossen werden. Nicht zulässig ist also, einen Hund, den man am einen Tag beim Wildern beobachtet, aber nicht geschossen hat, am nächsten Tag zur Strafe noch schnell abzuknallen.

Einen Hund außerhalb der eng umrissenen Vorgaben des § 25 Abs. 4 Nr. 2 LJagdG NRW abzuschiessen, ist ein strafbarer Verstoß gegen das Tierschutzgesetz. Wer dazu aufruft, riskiert mindestens eine Anklage wegen Anstiftung zu einer solchen Straftat und sollte damit rechnen müssen, dass seine Eignung als Waffenträger und Jäger überprüft wird.

Genau das werde ich jetzt einmal der unteren Jagdbehörde erklären. Vielleicht nimmt die das ja zum Anlaß, neben der notwendigen Einstellung des Verfahrens gegen meiner Mandantin dann mal den Anzeigeerstatter einzubestellen und mit ihm darüber zu sprechen, wie er sich in Zukunft verhalten will. Sollte das nicht fruchten, kann das Amtsgericht noch regelnd eingreifen. Aber das wird dann vermutlich weniger freundlich sein, als der Sachberarbeiter im Amt.

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