Der Mindestlohn in Tierheimen

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Zum 1. Januar 2015 ist in Deutschland das Mindestlohngesetz in Kraft getreten, das branchenübergreifend einen Stundenlohn von 8,50 Euro als unterste Grenze der Bezahlung vorgibt. Wie häufig gibt es auch in diesem Gesetz Ausnahmen und Ãœbergangsregeln (zum Beispiel für die bekanntlich am Hungertuch nagenden Verleger von Tageszeitungen, die ihre Zeitungsboten noch solange offiziell schlecht bezahlen dürfen, bis die Anwälte ausreichende Hintertüren im Gesetz gefunden haben bis 2017 geringer entlöhnen dürfen, aber Tierheime fallen nicht unter diese Regeln. Sprich: Das reguläre Personal in Tierheimen ist ab sofort mit mindestens 8,50 Euro pro Stunde zu bezahlen.

Das könnte in einigen Fällen spannend werden.

Denn abseits der Tatsache, dass viele Tierheime ihr Personal bislang deutlich schlechter bezahlen und sich häufig auch zu mehr nicht in der Lage sehen, sind auch auf Seiten der Refinanzierung durch öffentliche Mittel Schwierigkeiten zu erwarten. Tierheime, die den sie finanzierenden Kommunen ordentliche Kalkulationen vorgelegt haben, dürften dort die Personalkosten nur in dem Umfang ausgewiesen haben, wie er tatsächlich für den „Zweckbetrieb“, also die reine Fundtierverwaltung, anfällt. Das sind in den mir bekannten Fällen häufig Werte zwischen 70 und 80 Prozent der tatsächlichen Kosten. Die Tierheime bekommen dann also von den per Gesetz zur Fundtierverwaltung berufenen Kommunen nur 70 oder 80 Prozent der Personalkosten erstattet, die restlichen Kosten muss das Tierheim ohnehin aus eigenen Mitteln tragen (und darf die durch Abgabegebühren für bestimmte Tiere, Spenden oder Pensionsdienstleistungen wieder reinholen).

Während die Einführung des Mindestlohns Grund sein könnte, in laufenden Verträgen mit den Kommunen nachzuverhandeln, gibt es hinsichtlich des Differenzwertes von 20 oder 30 Prozent nur die Möglichkeit, die allgemeinen Preise zu heben, wie in jedem anderen Geschäft auch. Abgabetiere oder Pensionsdienstleistungen müssten also teurer werden, was angesichts der Marktlage alles andere als einfach ist.

Für Tierheime könnte das Anlaß sein, die Finanzierungspläne neu durchzurechnen. Denn je plausibler Kosten aus anderen Bereichen (zulässig) in den Zweckbetrieb verschoben werden können, um so höher kann auch der prozentuale Ansatz von Personalkosten für diesen Bereich gewählt werden. Argumentieren lässt sich entweder über Minuten-/Stundenkalkulationen für einzelne Bereichstätigkeiten oder eine (sehr aufwändige) Erfassung von Einzelleistungen. Ebenso ist wichtig, jeden einzelnen Mitarbeiter durch Arbeitsplatzbeschreibungen sauber dem Zweckbetrieb zuordnen zu können. Nach meiner Erfahrung wird auf Seiten von Kommunen durchaus penibel und mit viel Erfahrung in der Verwaltung von Personalstellen hingeschaut, wenn die auf Zweckbetriebe entfallenden Arbeitsanteile nicht plausibel sind.

Wer es schafft, die Personalanteile im Zweckbetrieb höher als bislang anzusetzen und sich bei Nachverhandlungen durchzusetzen, kann die durch den Mindestlohn entstehenden Mehrkosten wenigstens dämpfen. Teurer wird es aber vermutlich in fast jedem Fall.

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