Die neuen Tierschutz-Richtlinien für Pferdesport (Dressur-Studien 04/2020)

Fast 30 Jahre nach der ersten Ausgabe hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) seine Leitlinien für Tierschutz im Pferdesport aktualisiert – nicht wieder mal, sondern zum ersten Mal überhaupt. Damit solle, so das Ministerium im Vorwort, der seit 1992 aus Wissenschaft und Praxis gewachsene Kenntnisstand berücksichtigt werden. Und vermutlich, so würde ich hinzufügen, auch die Tatsache, dass Tierschutzfragen schon seit Langem deutlich mehr Gewicht haben als noch Anfang der 1990er-Jahre.

Vielen Pferdehaltern sind die ebenfalls vom BMEL herausgegebenen Richtlinien unter der Bezeichnung „Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten“ bekannt, die mit den jetzt aktualisierten Richtlinien nicht identisch sind. Das eine Dokument beschäftigt sich mit der Haltung, also der Unterbringung, Fütterung und sonstigen Versorgung von Pferden, während sich die „Tierschutz-Richtlinien für Pferdesport“ mit der Nutzung der Tiere im Freizeit-, Amateur- und Profisport, aber auch in Zucht- und Landwirtschaft befassen.
Beiden Werken ist gemein, dass es sich um Richtlinien handelt, also nicht um Gesetze oder Verordnungen. Sie sind für die vollziehenden Behörden nicht einmal im Sinne einer Verwaltungsrichtlinie verbindlich, sie sollen allein als Orientierungs- und Auslegungshilfe dienen. Daraus sollte allerdings nicht der Schluss gezogen werden, dass sie eher unverbindlich wären – tatsächlich haben die Richtlinien in der Praxis nämlich recht erhebliche Bedeutung.

Wie auch in anderen Verwaltungsbereichen steht vollziehenden Behörden in der täglichen Arbeit oft ein beachtlicher Ermessensspielraum beim Beurteilen von Sachverhalten und den daraus zu treffenden Entscheidungen zu. Juristen machen jeden Tag die Erfahrung, dass aus ihrer Sicht gleichgelagerte Sachverhalte regional unterschiedlich bewertet werden – selbst innerhalb von Veterinärbehörden gibt es oft fachlich abweichende Auffassungen davon, wie Pferde zu halten, zu versorgen und zu bewegen sind.

Es liegt auf der Hand, dass nicht nur für Pferdehalter, sondern insbesondere für die von uns gehaltenen Pferde wichtig ist, dass diese Auffassungen nicht zu weit auseinandergehen. Wie eine tierschutzgerechte Unterbringung oder Einsatz eines Tieres im Sport aussieht, sollte nicht rein zufällig davon bestimmt sein, in welchem Landesteil das Pferd lebt oder in welcher Funktion ein Verantwortlicher dies zu beurteilen hat. Die Richtlinien richten sich daher ausdrücklich nicht nur an Behörden und Gerichte, sondern an „alle Personen, die mit Pferden umgehen“.

In der Praxis beziehen die Richtlinien – genau wie die Haltungsrichtlinien – ihre Geltung vor allem aus der Tatsache, dass es die einzigen Richtlinien mit „offiziellem Charakter“ sind. Der Vollzug des Tierschutzgesetzes ist Ländersache, aber die Regeln werden in Berlin gemacht. Deshalb orientieren sich die Veterinärämter vor Ort sehr überwiegend an diesen Empfehlungen und begründen auf dieser Basis auch ihre Ermessensentscheidungen. Gerichte dürfen die Richtlinien bei ihren Entscheidungen übergehen – machen das aber nur in seltenen Fällen.

Wer sich mit Behörden über Einzelfragen der Haltung und Nutzung von Pferden auseinandersetzen muss, kann also durchaus zur Begründung seiner Position auch ganz andere Quellen und Argumentationen heranziehen. Trotzdem ist unwahrscheinlich, dass man sich das Leben damit leichter machen kann, denn vielen Pferdehaltern und Fachleuten werden schon die Empfehlungen der neuen Richtlinien nicht als ausreichend erscheinen.

An der Aktualisierung haben rund 20 Verbände und Behörden sowie einzelne Expertinnen mitgewirkt – beispielsweise Dr. Uta König von Borstel oder Dr. Margit Zeitler-Feicht, die auch in den Dressur-Studien schon öfter zu Wort gekommen sind. Die unter den Beteiligten bestehenden Differenzen haben sich als „Differenzprotokoll“ am Ende der Richtlinien niedergeschlagen – also einer Zusammenstellung der Punkte, über die letztlich keine Einigung gefunden werden konnte. So bemängeln die stärker tierschutzorientierten Vertreter, dass der verfrühten Ausbildung von Pferden aus wirtschaftlichen Gründen kein deutlicher Riegel vorgeschoben werde. Die Richtlinien sehen beispielsweise vor, dass Galopp- und Trabrennpferde schon mit anderthalb Jahren ins Training genommen werden dürfen, also lange, bevor sie wirklich ausgewachsen sind. Die Pferdesportverbände sorgen sich dagegen um angebliche Widersprüche zu den Haltungsrichtlinien, durch die Pferdebetriebe nun stärker auf tiergerechte Haltung verpflichtet würden als bislang vorgesehen. Der Verband für Traberzucht sah sich gleich gar nicht in der Lage, die Richtlinien mitzutragen – da mag sich jeder seinen Teil denken.

Die Richtlinien lesen sich über Strecken wie ein Kurzlehrbuch in Sachen Pferdekunde – Leserinnen und Lesern der Dressur-Studien wird dabei allerdings vieles nicht nur bekannt, sondern selbstverständlich sein. Dass die Überforderung von Pferden nicht nur tierschutzrelevant, sondern auch ganz praktisch unsinnig ist, erklären wir hier seit vielen Jahren. Und dass Pferde häufig nicht aus Unwilligkeit „schlecht funktionieren“, sondern weil wir Menschen Fehler im Umgang und der Haltung nicht konsequent genug abstellen, ist ebenfalls von jeher Thema in den Dressur-Studien. Die neuen Richtlinien greifen solche Aspekte erklärend auf statt mit einem erhobenen Zeigefinger – das mag ihnen zu Akzeptanz verhelfen, auf jeden Fall aber zu recht guter Lesbarkeit.

Trotzdem fällt auf, dass in den Richtlinien das Wort „sollte“ ziemlich häufig vorkommt. Abrupt veränderte Haltungsbedingungen „sollen“ vermieden werden. Es wird „empfohlen“, Pferde in Gruppen zu halten. Es „sollte“ tägliche Bewegung mit Artgenossen erfolgen. Die Ergebnisse von Kontrollen der Pferdesportverbände „sollen“ veröffentlicht werden. Bei anstrengenden Prüfungen „sollen“ die Tiere ärztlich untersucht werden. Viele dieser Formulierungen finden sich wortgleich bereits in den Richtlinien von 1992 und sind daher kein Fortschritt im eigentlichen Sinne. Während die Richtlinien für Reit- und Fahrpferde früher ein Mindestalter von drei Jahren für den Beginn der Ausbildung vorsahen, wurde das jetzt auf zweieinhalb Jahre verringert, was wenig einleuchtend erscheint und auch mit keinem Satz erläutert wird. Schon die alten Richtlinien nahmen Galopp- und Rennpferde auch von diesen Regeln aus, die neuen Richtlinien haben daran im Ergebnis nichts geändert.

So kann durchaus der Eindruck entstehen, dass die wesentliche Überarbeitung sich zwar mehr zu Details äußert (zum Beispiel zu Ausrüstungsgegenständen), dabei aber trotzdem beliebig bleibt. Allerdings: Das ist eben für eine solche Richtlinie auch ein Stück weit Programm. Denn für die Praxis von Behörden soll die Richtlinie ja insbesondere Hinweise auf die „rote Linie“ geben, die unter Tierschutzaspekten bei der Haltung von Tieren nicht unterschritten werden „soll“. Besonders innovative Gedanken dürfen daher auch bei Neuauflagen nicht erwartet werden. Wer es gut mit seinen Pferden meint, sollte in dem Papier deshalb nichts wirklich Herausforderndes finden, aber einmal querlesen schadet mit Sicherheit nicht – erst recht nicht für solche Pferdehalter, die gewerblich Pferde halten. Von ihnen wird vonseiten der Behörden die Kenntnis auch der neuen Richtlinie durchaus erwartet.

Die neuen Richtlinien können kostenfrei beim BMEL heruntergeladen werden: https://www.bmel.de/DE/themen/tiere/tierschutz/tierschutz-pferdesport.html

Dieser Beitrag stammt aus der Ausgabe 04/2020 der Dressur-Studien, die Sie hier erwerben können.

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