Die Recherche in sozialen Medien beim Vollzug des Tierschutzgesetzes

In ein paar Tagen unterrichte ich in der Tierrechtsakademie wieder Vertreterinnen und Vertreter aus Veterinärbehörden zum Umgang mit Veröffentlichungen in sozialen Medien (–> Webinar: Die Recherche in sozialen Medien zum Vollzug des Tierschutzgesetzes). Da kommt es wie gerufen, dass derzeit in Essen die EQUITANA stattfindet, die nach eigenen Angaben weltgrößte Pferdemesse – bei der sich traditionell neben vielen Fachleuten auch viele „weniger-Fachleute“ versammeln, die diese Bühne ebenfalls für sich nutzen wollen. Das liefert ebenso traditionell meistens schon kurz nach Beginn der EQUITANA unschöne Bilder und Zitate und auch dieses Jahr macht da keine Ausnahme. Ein Fest für jeden, der auf der Suche nach gutem Anschauungsmaterial ist.

Diesmal hat der Westerntrainer Kay Wienrich die Chance genutzt, sich (wohl nur halb freiwillig) zum Messegespräch zu machen. Er wurde dabei gefilmt, wie er in einer (öffentlichen) Präsentation im Rahmenprogramm der EQUITANA einem Pferd die Beine zusammenband und damit die „Hobble“-Technik demonstrieren wollte. Diese gern als „Tradition“ verklärte Methode, ein Pferd am Fortlaufen zu hindern, kann man aus guten Gründen – jedenfalls in Deutschland – als Verstoß gegen das Tierschutzgesetz einordnen. Wienrich sieht das anders und äußerte sich prompt selbst öffentlich dazu, nachdem die EQUITANA ihm weitere Auftritte sofort untersagt hatte.

Dieses Beispiel illustriert sehr schön eine der Fallgestaltungen, denen wir im Rahmen solcher Fortbildungen für Behörden nachgehen: Diese stehen nämlich einerseits oft vor der Frage, ob die initiale Veröffentlichung (z. B. ein Video, Fotos oder in Text geschilderte Sachverhalte) bereits ein Einschreiten von Amts wegen notwendig machen, und andererseits, ob aus der nachfolgenden, öffentlichen Einlassung eines Betroffenen, der vielleicht von Ermittlungen gegen sich noch gar nichts weiß, auch eine Einlassung zu den Vorwürfen abgeleitet werden kann.

Aus diesen öffentlichen Rechtfertigungen lässt sich ja häufig ablesen, dass der mutmaßliche Verstoß keineswegs versehentlich, sondern mit offensichtlichem, auch im Nachhinein bekräftigten Vorsatz begangen wurde. Das liefert nicht nur Stoff für eine eventuelle Ahndung, sondern ggfls. auch für Nebenfolgen einer Ermittlung. So kann bei Inhabern einer für viele Pferdebetriebe erforderlichen Genehmigung nach § 11 Tierschutzgesetz dadurch in Frage stehen, ob sie die notwendige Zuverlässigkeit für eine solche Genehmigung besitzen, wenn sie öffentlich verkünden, sich an die tierschutzrelevante Normen nicht halten zu wollen.

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