Die Sache mit dem Einschreiben

Für einen Mandanten streite ich mit einem Tierschutzverein. Der ist unter anderem der Ansicht, er habe meinem Mandanten erfolgreich die Mitgliedschaft gekündigt, weil dieser nicht ausreichend politisches Wohlverhalten an den Tag gelegt hatte. Zur letzten Mitgliederversammlung wurde der Mandant deshalb nicht mal eingeladen.

Auf mein Schreiben an den Verein reagiert von dort ein Kollege. Es sei meinem Mandanten wohl entfallen, dass man ihn in einem ordentlichen Verfahren, wie es die Satzung für diese Fälle vorsähe, ausgeschlossen habe. Das habe man dem Mandanten sogar per Einschreiben/Rückschein mitgeteilt. Keine Mitgliedschaft, keine Einladung, so einfach läge die Sache.

Tatsächlich sieht die Satzung des Vereins vor, dass der Ausschluß eines Mitglieds wirksam wird, sobald ihm die Entscheidung per Einschreiben mit Rückschein zugestellt wurde. Eine böse Falle, wie der Kollege bald wird feststellen müssen. Denn ein mit Rückschein versandtes Einschreiben gilt nicht als zugestellt, wenn der Postbote es dem Empfänger nicht persönlich in die Hand drücken kann und es dieser auch nicht mit dem bei ihm hinterlassenen Benachrichtigungsschein auf der Post abholt.

Genau das hat mein Mandant nicht gemacht. Er ist ja auch keineswegs verpflichtet dazu, Einschreiben bei der Post abzuholen. Deshalb wird der Verein jetzt noch etwas länger mit dem ungeliebten Mitglied leben müssen, denn der Versuch, die Satzung in diesem kritischen Punkt zu ändern, ist bei der letzten Mitgliederversammlung gescheitert.

Mit dem Mandanten warte ich jetzt in Ruhe die nächsten Tage ab. Der Verein hat nämlich bereits wieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung angekündigt und es steht zu erwarten, dass mein Mandant erneut keine Einladung bekommen wird. Und das wäre dann vielleicht der richtige Zeitpunkt, mal das Amtsgericht zu bitten, das Thema Einschreiben eindringlich zu erklären.

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