Der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim hat eine interessante Entscheidung zu der Frage gefällt, wann und in welcher Form Behörden gegen akustische Anlagen zur Vogelabwehr einschreiten müssen. Geklagt hatten Anwohner eines Weinanbaugebietes, in dem die Anlagen regelmäßig zum Verscheuchen von Vögeln eingesetzt werden: Von August bis November waren sie Knall- und Pfeiffgeräuschen ausgesetzt, gegen die das zuständige Landratsamt nicht vorgehen wollte.
Das zuvor angerufene Verwaltungsgericht wollte die Behörde zwar zu einer intensiven Prüfung verpflichten, dem Wunsch der Anwohner auf vollständige Untersagung nicht nachkommen. Nachdem beide Parteien Berufung eingelegt hatten, urteilte nun der Verwaltungsgerichtshof, nachdem er sich zuvor bei einem Ortstermin kundig gemacht hatte.
Nach Ansicht der Richter können sich die Anwohner entgegen ihrer Auffassung nicht erfolgreich auf die Regelungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) berufen, weil die von den Vogelabwehranlagen ausgehenden Geräusche zwar störend, aber nicht zwangsläufig gesundheitsgefährdend seien. Aber auch das Landratsamt kam mit seiner Argumentation, die Anlagen würden nicht gegen die „TA Lärm“ (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) verstoßen, nicht durch. Denn als landwirtschaftlich geprägte Anlagen fallen die Vogelabwehranlagen aus Sicht der Richter aus dem Anwendungsbereich der TA Lärm heraus.
Folge: Nach dem Urteil der Richter muss die Behörde nun eingehend und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts prüfen, ob zum Schutz der Anwohner an die Betreiber der Anlage Auflagen zu richten sind. Diese seien verpflichtet, die Störungen durch die Anlagen so weit wie möglich zu minimieren.