: : Digitale Nachlassverwaltung: Wer erhält Zugriff auf Social-Media-Konten im Todesfall?

In der digitalen Ära hinterlassen Menschen nicht nur physische Besitztümer, sondern auch zahlreiche Online-Konten – von Facebook und Instagram bis hin zu E-Mail-Accounts und Cloud-Speichern. Doch was geschieht mit diesen digitalen Spuren nach dem Tod? Wer erhält Zugriff, und welche Rechte haben Erben? Diese Fragen sind nicht nur aus emotionaler Sicht relevant, sondern haben auch rechtliche Bedeutung.

Social-Media-Konten nach dem Tod: Die Regelungen der Plattformen

Jede Plattform geht mit dem digitalen Nachlass unterschiedlich um:

– **Facebook** setzt Konten automatisch in einen Gedenkzustand, wenn der Tod des Nutzers bestätigt wird. Alternativ kann das Konto gelöscht oder von einer zuvor benannten Person verwaltet werden.
– **Instagram** bietet ähnliche Optionen: Gedenkzustand oder vollständige Löschung, jedoch ohne die Möglichkeit der weiteren Verwaltung.
– **Twitter (X)** erlaubt lediglich eine Deaktivierung auf Antrag von engen Angehörigen oder bevollmächtigten Personen. Eine Verwaltung des Kontos ist nicht möglich.

BGH-Urteil: Digitale Inhalte sind vererbbar

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat 2018 entschieden, dass digitale Konten grundsätzlich vererbbar sind (Az. III ZR 183/17). Erben erhalten vollen Zugriff, genau wie bei analogen Nachlässen. Plattformanbieter dürfen dies nicht durch ihre AGB ausschließen. Diese Entscheidung hat maßgeblich zur rechtlichen Klärung des digitalen Nachlasses beigetragen.

Zusätzlich hat das Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 13 U 116/23) im Dezember 2024 bestätigt, dass Erben nicht nur Leserechte, sondern einen uneingeschränkten Zugang zu digitalen Konten erhalten können, einschließlich der Möglichkeit zur aktiven Nutzung.

Vorsorge für den digitalen Nachlass: Was kann man tun?

Damit Angehörige im Todesfall rechtssicher auf digitale Konten zugreifen können, empfiehlt sich eine frühzeitige Regelung:

– **Erstellen Sie eine Liste** mit sämtlichen Online-Konten und Zugangsdaten, die sicher hinterlegt wird.
– **Benennen Sie eine Vertrauensperson** als digitalen Nachlassverwalter und erteilen Sie eine Vollmacht, die auch über den Tod hinaus gilt.
– **Nutzen Sie Passwort-Manager**, um den Zugriff für Erben zu erleichtern.
– **Prüfen Sie die Einstellungen der Plattformen**, um Gedenkzustände oder Löschungen frühzeitig festzulegen.

Die rechtliche Einordnung des digitalen Nachlasses bleibt ein dynamisches Thema. Wer sich frühzeitig mit den eigenen Online-Konten auseinandersetzt, kann nicht nur rechtliche Unsicherheiten vermeiden, sondern erleichtert auch seinen Angehörigen den Umgang mit der digitalen Hinterlassenschaft.

Hinweis:

Ich bin regelmäßig als Referent zu diesem Thema tätig. Wenn Sie Bedarf nach einer Veranstaltung für Verbands- oder Vereinsmitglieder o.ä. haben, sprechen Sie mich gerne an.

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