Ein Verbrechen ist nicht immer ein Verbrechen (Dressur-Studien 03/2015)

Das Pferd einer Mandantin wurde getötet. Die mutmaßliche Täterin hat es in der Nacht von der Weide geholt, in den Wald gebracht, dort getötet und zerstückelt. Ein Bein hat sie so hingelegt, dass die Mandantin es hätte finden sollen. Nach Lage der Dinge war es nicht das erste Tier, das sie getötet hat: Schafe, Ponys, viele Kleintiere – die Polizei ist noch immer dabei, das Ausmaß festzustellen und zu katalogisieren. Vielleicht wird es gelingen, alle derzeit noch offenen Fragen zu diesem Verbrechen zu klären.

Oh, sagte ich „Verbrechen”? Das ist natürlich falsch. Denn ein Pony von der Wiese zu holen, es in den Wald zu bringen, zu töten und auseinanderzuschneiden ist kein Verbrechen. Das wäre es in der Welt der Juristen nur, wenn das Strafgesetzbuch für eine solche Tat eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsentzug vorsehen würde. Das Töten eines Tieres ohne vernünftigen Grund (§ 17 Tierschutzgesetz) bringt im Mindestmaß aber nur eine Geldstrafe (und im Höchstmaß drei Jahre Freiheitsstrafe). Eine solche Tat wird deshalb als „Vergehen” bezeichnet. Das mit der Tat befasste Gericht hat, um eine angemessene Strafe festzusetzen, den gesamten Strafrahmen in Betracht zu ziehen – von Geldstrafe bis zur Freiheitsstrafe ist also erst einmal alles drin. Solange es bei weniger als zwei Jahren Freiheitsstrafe bleibt, kann die gesamte Strafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Es ist kein Geheimnis, dass das sinnlose und grausame Töten von Tieren nur selten Freiheitsstrafen nach sich zieht. In der großen Mehrzahl der Fälle bedeutet ein erschlagenes, erstochenes oder sonstwie roh zu Tode gebrachtes Tier für den Täter nur den Verlust von Geld – obwohl unser Grundgesetz den Schutz von Tieren zu einem wichtigen Gut deklariert und viele Menschen solche Taten sogar als „Mord” bezeichnen.

Dass unsere Rechtsordnung das Töten von Tieren weniger hart bestraft als beispielsweise den Bandendiebstahl oder die Brandstiftung, ist vielleicht vor dem Hintergrund zu verstehen, dass nur das Fehlen eines „vernünftigen Grundes” diese Tötung überhaupt zu einer Straftat macht. Jeden Tag werden in Deutschland wohl hunderte Pferde getötet, völlig legal, absolut straffrei – weil Menschen ihr Fleisch essen oder sie wegen Krankheit loswerden möchten. Juristen nennen so etwas einen „vernünftigen Grund” und kein Staatsanwalt käme auf die Idee, wegen einer solchen Tat eine Ermittlungsakte anzulegen. Solange es also eine halbwegs brauchbare Begründung dafür gibt, ein Tier zu töten, gibt es keine Straftat, keinen Täter, keine Strafe. Das ist in unserer Gesellschaft nicht nur rechtlich normiert, sondern auch allgemein akzeptiert. Wenn aber nur ein auslegungsfähiger Rechtsbegriff, hier der „vernünftige Grund”, den Unterschied zwischen Straftat und Normalität ausmacht, wird die Diskussion über den Grenzverlauf schwierig, wenn auf die Tat besonders schlimme Strafen stehen. Wie könnte dann „ein bisschen” bestraft werden, wenn schon die Mindeststrafe den Entzug von Freiheit bedeutet? Die Gesellschaft müsste sich selbst fragen, warum sie bestimmte Tötungen von Tieren so dramatisch bestraft, während das millionenfache Schreddern frisch geborener Hühnerküken weitgehend ohne Proteste vor sich geht. Solche Fragen beantworten sich Menschen erfahrungsgemäß ungern selbst. Einfacher ist es, auch das sinnlose Töten von Tieren nicht so hart zu bestrafen.

Die Konsequenz dieser Systematik erlebt nun meine Mandantin. In der Öffentlichkeit ist das Aufsehen groß: Tagelang berichteten die Medien über den Fall; wer im Umland ein Pferd auf der Weide stehen hatte, war in Sorge; viele Menschen fuhren nachts Streife entlang der Koppeln. In sozialen Netzwerken wurde nicht nur diskutiert, es wurden auch schlimme Strafen und das Wegsperren der Täterin bis an ihr Lebensende gefordert. Dort, wo über Anklagen entschieden und über Täter gerichtet wird, ging es weniger dramatisch zu. Eine Akte über ein zerstückeltes Pferd liegt nicht im Morddezernat. Eine Presseerklärung gibt es nur, weil das halt so ist, wenn mehr als ein Reporter nach Details fragt oder der Lokalfunk das Mikrofon andreht.

Die juristische Realität ist: Weil Tierschutzvergehen nicht nebenklagefähig sind, darf meine Mandantin unter Umständen nicht einmal selbst einen Vorschlag dazu machen, wie die Täterin bestraft werden soll. Sie darf die Täterin nicht befragen oder konfrontieren. Sie muss sich von ihren Anwälten anhören, dass die Täterin vielleicht nur deshalb schon in Untersuchungshaft sitzt, weil sie nicht nur das Pony getötet, sondern zur Verdeckung der Tat auch einen Unterstand angezündet hat.

Und das ist Brandstiftung. Im Mindestmaß mit einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht. Ein Verbrechen.

Dieser Beitrag stammt aus der Ausgabe 03/2015 der Dressur-Studien, die Sie hier erwerben können.

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