Einmal rechts, einmal links. (Dressur-Studien 04/2013)

Wenn zwei sich streiten, sind Gerichte dafür da, um den Streit zu entscheiden. Das ist eine schöne Regel und Pferdeleute machen so gern von ihr Gebrauch, dass Juristen in diesem Zusammenhang von „Pferderecht“ sprechen – obwohl die gleichen Rechtsnormen ansonsten auf Kühlschränke, Autos oder Backsteine angewendet werden.

Genau wie bei Kühlschränken, Autos und Backsteinen kommt es allerdings vor, dass Gerichte zwar entscheiden, die Zuschauer aber ratlos zurückbleiben. Das trifft besonders auf Fälle zu, in denen zwei Gerichte einen Sachverhalt genau entgegengesetzt beurteilen und deshalb zu unterschiedlichen Urteilen kommen. Mandanten ist schwer zu erklären, warum beispielsweise ein Gericht im Norden der Republik wohl zu seinen Gunsten entscheiden würde, das Gericht im Süden, an dem er seinen Prozess zu führen hätte, aber vermutlich nicht. Juristische Literatur befasst sich zu beachtlichen Teilen damit, an welchen Land- und Oberlandesgerichten kritische Themen in der gewünschten Richtung entschieden werden und wo nicht.

Was ein Anwalt in solchen Fällen überhaupt nicht brauchen kann, sind Gerichte, die sich nicht einmal innerhalb des eigenen Hauses einig sind. Derzeit ist es beispielsweise nicht ratsam, im Bezirk des Oberlandesgerichtes Hamm über die Haftung von Tierärzten im Zusammenhang mit Ankaufsuntersuchungen zu streiten.

Im Mai dieses Jahres hat dort der 12. Zivilsenat ein Urteil in einer Haftungssache gefällt: Ein Pferdeverkäufer beauftragte einen Tierarzt mit einer Ankaufsuntersuchung. Der Käufer des Pferdes verklagte den Tierarzt, weil der einen Fehler bei der Ankaufsuntersuchung gemacht habe. Doch der Tierarzt verwies auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen – in diesen hatte er für solche Fälle die Haftung ausgeschlossen. Der 12. Senat gab dem Tierarzt recht. Nur wenige Monate später musste der 21. Senat des gleichen Oberlandesgerichtes über einen ganz ähnlichen Fall entscheiden – und gab diesmal dem Pferdekäufer recht: „Ja klar, der Tierarzt haftet”.

Ist das nicht schön? Wer Pech mit einer verpfuschten Ankaufsuntersuchung hatte und in Hamm verhandeln will, braucht sich eigentlich nur auszusuchen, welchem Zivilsenat er seine Sache vorlegen will, um das gewünschte Ergebnis zu bekommen.
Ja, wenn denn die Sache so einfach wäre.
Aber hierzulande bestimmen aus guten Gründen nicht die Streitparteien, welche Gerichte und Senate über ihren Fall entscheiden. Wer der „gesetzliche Richter“ ist, regelt sich nach örtlicher und sachlicher Zuständigkeit sowie anhand der Geschäftsverteilungspläne der jeweiligen Gerichte. Wer in einer solchen Berufungssache zum Oberlandesgericht Hamm muss, hätte derzeit mit der Unsicherheit zu leben, an welchen Senat er geraten wird – mal könnte es also so ausgehen, mal anders.

Dabei ist die kontrovers entschiedene Streitfrage für Pferdeleute durchaus wichtig. Es gehört zu den Standardverfahren beim Pferdekauf, dass Kaufverträge vorbehaltlich einer noch durchzuführenden Ankaufsuntersuchung geschlossen werden: „Ich nehme das Pferd, wenn sich bei der Untersuchung nichts Bemerkenswertes herausstellt“. Dabei hat sich in den knapp zwölf Jahren seit der Schuldrechtsreform die Ankaufsuntersuchung längst zu einer „Verkaufsuntersuchung“ gewandelt, denn die gewerblichen Verkäufer möchten ausschließen, dass ihnen später Erkrankungen des Pferdes und eine daraus folgende Gewährleistungsforderung die Kalkulation vermiesen. Wurde das Pferd vor dem Verkauf untersucht, wird es für den Käufer schwieriger, einen Mangel bei Übergabe zu behaupten – die Untersuchung liegt also ganz wesentlich im Interesse der Verkäufer.

So ist auch zu erklären, dass die gewerblichen Verkäufer häufig bereits Vertragstierärzte an der Hand haben, die kurzfristig Untersuchungen durchführen und attestieren können. Gerade wenn die verkauften Pferde bei einem entfernten Verkäufer stehen, willigen viele private Käufer in dieses Verfahren ein, weil ihnen ohnehin vor Ort keine auf Pferde spezialisierten Tierärzte bekannt sind. Gleichwohl haben sie naturgemäß ebenfalls ein großes Interesse an der Korrektheit der Untersuchung – geht etwas schief und ein wesentlicher Mangel des Pferdes bleibt unentdeckt, sind der Ärger und das Risiko bekanntlich groß.

Auch wenn sich in diesen Fällen Ansprüche in erster Linie zunächst gegen den Verkäufer richten, kann es Gründe geben, sich auch den Tierarzt vorzuknöpfen, wenn dessen Untersuchung fehlerhaft war. Tierärzte versuchen das häufig mit einer in der Beauftragung untergebrachten Klausel zu unterbinden, nach der sie nur dem Auftraggeber (also dem Verkäufer), nicht aber dem Dritten (dem Käufer) für solche Fehler haften. Das geht nicht, meint der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm und gibt in seiner Entscheidung offen zu, dass er sich in dieser Frage in Widerspruch zu seinem Kollegen vom 12. Senat begibt, die an dieser Praxis nichts auszusetzen hatten.

Rechtssicherheit hätte jetzt nur eine übergeordnete Entscheidung des Bundesgerichtshofs bringen können. Leider waren sich die Richter beider Senate aber in einem Punkt einig: „Die Revision wird nicht zugelassen.“ Die Sache habe schließlich keine grundsätzliche Bedeutung.

Dieser Beitrag stammt aus der Ausgabe 04/2013 der Dressur-Studien, die Sie hier erwerben können.

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