Erbschaftsteuer: Zur Steuerersparnis durch die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs nach dem Tod des Pflichtteilsberechtigten

Die Erbschaftsteuer stellt für Erben oft eine erhebliche finanzielle Belastung dar. Doch es gibt komplexe rechtliche Rahmenbedingungen, die zu erheblichen Steuerersparnissen führen können, insbesondere im Kontext des Pflichtteilsanspruchs nach dem Tod des Pflichtteilsberechtigten.

Die zivilrechtliche und steuerrechtliche Behandlung des Pflichtteilsanspruchs

Im Erbschaftsteuerrecht existiert eine besondere Regelung bezüglich erloschener Rechtsverhältnisse. Nach § 10 Abs. 3 ErbStG werden diese als nicht erloschen betrachtet. Diese Fiktion bezieht sich auch auf den Pflichtteilsanspruch, wenn der Pflichtteilsberechtigte der Alleinerbe ist. So bietet sich die Möglichkeit, durch die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs eine potenzielle Erbschaftsteuerbelastung zu verringern.

Der Bundesfinanzhof hat allerdings entschieden, dass ein zivilrechtlich aufgrund Konfusion erloschener Pflichtteilsanspruch für die Erbschaftsteuer nicht mehr geltend gemacht werden kann, falls er zum Zeitpunkt der Geltendmachung bereits verjährt war. Dieser Sachverhalt ist in einem Urteil vom 5. Februar 2020 dokumentiert.

Zivilrechtlich erlischt der Pflichtteilsanspruch durch die Vereinigung von Forderung und Schuld in einer Person, auch bekannt als „Konfusion“. Im Erbschaftsteuerrecht jedoch bleiben solche erloschenen Rechtsverhältnisse bestehen und können steuerlich geltend gemacht werden, solange die Verjährung nicht eingetreten ist.

Steuerrechtliche Konsequenzen der Geltendmachung des Pflichtteils

Die steuerrechtlichen Folgen der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs können beträchtlich sein. Wenn der Pflichtteilsberechtigte eine entsprechende Erklärung beim Finanzamt abgibt, muss dieses die Erklärung berücksichtigen. Dies betrifft sowohl die Besteuerung des Erwerbs des Pflichtteils als auch den Abzug der Pflichtteilsschuld als Nachlassverbindlichkeit unter Berücksichtigung der jeweiligen Freibeträge.

Interessant ist, dass das bloße Entstehen des Pflichtteilsanspruchs für die Besteuerung keine Rolle spielt, sondern erst seine Geltendmachung. Ist der Pflichtteilsanspruch zum Zeitpunkt der Geltendmachung verjährt, kann daraus keine erbschaftsteuerliche Folge gezogen werden.

Zivilrechtlich hindert zwar die Verjährung einer Forderung grundsätzlich nicht deren Geltendmachung, da die Forderung lediglich mit der Einrede der Verjährung behaftet ist. Dies gilt jedoch nicht für den durch Konfusion erloschenen Pflichtteilsanspruch. Der Regelungsgehalt des § 10 Abs. 3 ErbStG umfasst nicht die Möglichkeit, einen verjährten Pflichtteilsanspruch erbschaftsteuerlich geltend zu machen.

Praktische Auswirkungen und Beratungsmöglichkeiten

Die komplexen Regelungen im Erbschaftsteuerrecht erfordern eine sorgfältige Planung und Beratung. Es ist wichtig, die Verjährungsfristen und die steuerrechtlichen Konsequenzen genau zu verstehen, um mögliche Steuervorteile zu nutzen.

Besonders in Fällen, wo der Pflichtteilsberechtigte der Alleinerbe ist, sollten die Möglichkeiten und Grenzen der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs genau geprüft werden. Eine fachkundige Beratung kann hierbei entscheidende Vorteile bringen und unerwartete Steuerbelastungen vermeiden helfen.

Für eine individuelle Beratung zu diesem Thema und weiteren Fragen rund um das Erbschaftsteuerrecht empfehlen wir, einen Beratungstermin unter https://nilsbecker.de/telefontermin zu vereinbaren.

Resümee und Ausblick

Die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs im Erbschaftsteuerrecht bietet unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die Steuerlast zu minimieren. Allerdings ist dieses Vorgehen an spezifische Bedingungen geknüpft und erfordert eine genaue Kenntnis der rechtlichen Rahmenbedingungen.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs verdeutlicht die Komplexität des Themas und die Notwendigkeit, frühzeitig und umfassend zu planen. Die richtige Strategie kann hierbei erhebliche finanzielle Vorteile bringen.

Wir empfehlen jedem, der mit Fragen zur Erbschaftsteuer und zum Pflichtteil konfrontiert ist, professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen. Dies kann nicht nur Steuern sparen, sondern auch dazu beitragen, den rechtlichen Rahmen korrekt auszunutzen und somit langfristig Sicherheit und Klarheit in erbrechtlichen Angelegenheiten zu gewährleisten.

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