: : Exzessives Rauchen kann Schadensersatz begründen

Exzessives Rauchen in Mieträumen kann erhebliche Folgen haben, insbesondere wenn dadurch Schäden entstehen, die über den normalen Verschleiß hinausgehen. Nach einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Neuruppin (Urteil vom 30.10.2024) kann dem Vermieter in solchen Fällen ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB zustehen. Interessant ist, dass dies auch dann gilt, wenn die Schönheitsreparaturklausel im Mietvertrag unwirksam ist.

Exzessives Rauchen als vertragswidriger Gebrauch

Nach § 538 BGB gehört der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache zum Risiko des Vermieters, doch das Urteil verdeutlicht eine wichtige Grenze: Wenn exzessives Rauchen dazu führt, dass umfangreiche Renovierungsmaßnahmen wie die Erneuerung des Putzes erforderlich werden, ist dies nicht mehr von der mietvertraglichen Nutzung gedeckt. In solchen Fällen liegt eine Beschädigung der Mietsache vor, die eine Schadensersatzpflicht des Mieters auslösen kann.

Relevanz für die Praxis

Das Urteil zeigt, wie wichtig klare Abgrenzungen zwischen normaler Abnutzung und schädigendem Verhalten sind. Für Vermieter bietet die Entscheidung Orientierung, wie sie ihre Rechte bei erheblichen Schäden geltend machen können. Mieter hingegen sollten beachten, dass übermäßiges Rauchen – selbst bei unwirksamen Klauseln zu Schönheitsreparaturen – rechtliche Konsequenzen haben kann.

Im Mietrecht spielt die Definition des vertragsgemäßen Gebrauchs eine zentrale Rolle. Rechtsanwalt Nils Michael Becker, Experte für Immobilien- und Vertragsrecht, unterstützt Vermieter und Mieter dabei, ihre Rechte zu verstehen und Streitigkeiten zu vermeiden. Die korrekte rechtliche Einordnung von Schäden hilft, kostspielige Verfahren zu vermeiden.

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